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Experten-Antwort

Urlaubsanspruch während 3 monatigem RVL vor Umschulung

von Ophelia05.11.2026 | 12:14
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2 Antworten

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Hallo, besteht bei einem dreimonatigen Rehavorbereitungslehrgang (RVL) im Rahmen einer LTA mit anschließender Umschulung ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von zwei Tagen pro Kalendermonat gemäs §52 SGB IX in Verbindung mit §49 SGB IX? Darf ein Bildungsträger diesen Urlaubsanspruch durch eigene Regelungen ausschließen? Müsste der Bildungsträger über diese gesetzliche Regelung und den entsprechenden Urlaubsanspruch informiert sein? Schonmal vorab danke für die Infos.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

für den Urlaubsanspruch während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 52 SGB IX das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindesturlaub jährlich 24 Tage, der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6 Monaten erworben. Schwerbehinderte Personen können darüber hinaus den Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr gemäß § 208 SGB IX in Anspruch nehmen.

Die Konzepte der Bildungsträger können Regelungen zu festen Ferienzeiten vorsehen. Im Fokus steht das Erreichen des Teilhabeziels, also der erfolgreiche Abschluss.

Die Bildungsträger dürften entsprechend informiert sein.

Bei konkreten Fragen empfiehlt sich das Gespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst.

Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Tag!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schadeam 05.11.2026 | 12:56
Der praxisgerechte Vorschlag wäre zunächst den Bildungsträger anzusprechen, denn dieser hat doch so eine grundsätzliche Frage garantiert längst mit seiner örtlichen DRV geklärt, ob die Rehabilitanden in diesen 3 Monaten Urlaubsansprüche haben, etc. Denn @Ophelia ist ja garantiert nicht die erste die mit diesem Problem dort aufschlägt. Ist sie mit der gegebenen Antwort dann nicht einverstanden muss Sie Ihr Einzelfallproblem direkt mit Ihrer DRV, also dem Rehafachberater klären.
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