Guten Tag,
für den Urlaubsanspruch während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 52 SGB IX das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindesturlaub jährlich 24 Tage, der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6 Monaten erworben. Schwerbehinderte Personen können darüber hinaus den Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr gemäß § 208 SGB IX in Anspruch nehmen.
Die Konzepte der Bildungsträger können Regelungen zu festen Ferienzeiten vorsehen. Im Fokus steht das Erreichen des Teilhabeziels, also der erfolgreiche Abschluss.
Die Bildungsträger dürften entsprechend informiert sein.
Bei konkreten Fragen empfiehlt sich das Gespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst.
Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Tag!