Hallo Veräußerung,
anzurechnen wäre nur der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft mit grundsätzlich 25 %.
D.h. im Voraus ist eine Einschätzung/Anrechnung gar nicht möglich. Später wird dann im Todesfall eine Kopie die Einkommenssteuererklärung Aufschluss über einen möglichen Gewinn geben müssen. Sofern Sie dann keine Gewinne mehr aus der Veräußerung haben, wird auch keine Anrechnung erfolgen.