Stellungnahme zu Ausführungen von User Happy und Userin Rosanna.
Beitrag von Rosanna, 06.05.2008, 8:55 Uhr
3. ". . .Nur - Sie schreiben ja selbst, dass alle rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto enthalten sind. Da wird bei einer Überprüfung auch nichts anderes herauskommen. . . ".
Daraufhin habe ich im: Beitrag von LS, 06.05.2008, 12:57 Uhr geantwortet:
" . . . Auch wenn alle Verdienste stimmen ist eine Rente noch lange nicht richtig"
Diese von mir getroffene Aussage gilt verallgemeinert und nicht ausschließlich für die Fragestellerin Chris.
User Happy antwortete darauf:
Beitrag von Happy, 06.05.2008, 13:02 Uhr
"ach ja? und was könnte dann nicht stimmen? Auf Ihre Antwort bin ich schon sehr gespannt..."
Daraufhin habe ich mit:
Beitrag von 06.05.2008, 13:23 Uhr eine Auflistung einiger Sachverhalte vorgenommen, die im Zusammenhang mit durchgeführten Überprüfungen festgestellt wurden.
Auch wenn User Happy einen Schlüsselfehler bei falscher Zuordnung zu Ost oder West der Krankenkasse zuordnet, ist dies für den Betroffenen doch völlig nebensächlich.
Widersprüche und Anträge nach 44SGBX sind nach wie vor beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzureichen.
Es geht doch auch gar nicht darum, wer ihn verursacht hat, sondern vielmehr darum, dass Bescheide fehlerhaft sind, überwiegend zum Nachteil der Betroffenen, das Gegenteil kommt allerdings auch vor.
Und wenn jemand in Anlage 2 des Rentenbscheides (Datum Nov. 2007), als Monate beruflicher Ausbildung
.. Anlage 2 = 9 Monate genannt bekommt, in
.. Anlage 3 = 9 Monate als beitragsgemindert aufgeführt sind,
.. Anlage 4 = 44 Monate Seite 1-2 angegeben sind,
.. Anlage 4 Folgeseiten nur 1 Monat als "bg" bewertet wird,
sind Zweifel angebracht eben so, wie in der Erfassung in einem anderen Fall, (Bescheid aus Juli 2007)
.. Anlage 2 = 61 Monate berufliche Ausbildung,
.. Anlage 3 = 78 Monate berufliche Ausbildung beitragsgemindert,
.. Anlage 4 = 78 Monate Seite 1-2 angegeben und
.. Anlage 4 Folgeseiten 44 Monate mit einem begrenzten Wert
.. als nachgewiesene Monate berufliche Ausbildung bewertet wurden.
Maximal 36 Monate sind gesetzlich nur festgelegt.
Möglicherweise können Sie sich die Mannigfaltigkeit der Fehlerhaftigkeit gar nicht vorstellen, wenn man damit nicht häufig konfrontiert wird.
Mir lag völlig fern Userin Chris zu verunsichern, aber allzu blauäugig darf man eben auch nicht sein.
Was KEZ/BÜZ angeht, Kind ist 1968 geboren worden, Einordnung durch damalige BfA erfolgte in 1969. Da im Folgejahr andere Basiswerte gelten erfolgte fehlerhafte Berücksichtigung.
Wenn einem Betroffenen, der nachweislich die Meisterqualifikation besitzt und die Urkunden dafür mit eingereicht hat, die Berücksichtigung aus Tabellen aber nur als Facharbeiter erfolgt, ist dies eine nicht unerhebliche Benachteiligung, die dem Betroffenen mehr als 90 DM Rentenverbesserung beschert hat.
Hinsichtlich Ausfallzeit meinte ich die in der ehemaligen DDR vorkommenden ATA (Arbeitsausfalltage), die ebenfalls mit 100 % Leistungswert zu bewerten sind.
Sie werden sehr häufig nur als Krankentage erfasst und da nur mit dem begrenzten Leistungswert, seit 1998 80%, bewertet, überwiegend mit benachteiligender Wirkung.
Ca. 800 fehlerhafte Berechnungen sind bisher durch mich festgestellt worden, die zu 98% anerkannt wurden.
Im gravierendsten Fall wurde bei einer Person die Zurechnungszeit vom Beginn des Eintritts der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 55. Lbj. nicht berücksichtigt, wodurch er monatlich 732 DM Rente nicht bekam, nach meiner Überprüfung aber bekommen hat, außerdem über 32.000 DM Nachzahlung.
Hier noch die Nennung von willkürlich ausgewählten 5 weiteren Fällen.
1
Für die Zeit ab 20.06 - 20.08.1979 liegt eine ununterbrochene Arbeitsbefreiung wegen Krankheit vor, die im Bescheid nicht berücksichtigt wurde.
2
Im Jahr 1990 wurde im Bescheid für einen Zeitraum 01.10. - 31.12. ein Verdienst in Höhe von 8.800.-DM in Anlage 2 erfasst.
Laut Lohnunterlagen, die zur Kontenklärung mit abgegeben wurden, ist Arbeitsbeginn aber der 10.09.1990.
Da nur 90 Kalendertage zugrunde gelegt wurden, führte dies zur Überschreitung der Bemessungsgrenze und Reduzierung des Verdienstes.
Bei korrekter Berücksichtigung der Kalendertage ab 10.09.1990 ergibt sich keine Überschreitung, erhöht sich der zu berücksichtigende Verdienst und damit auch die Bewertung mit Entgeltpunkten.
3
Im Jahr 1989 sind als FZR Verdienst nur 3480,70 DM berücksichtigt worden, im SV Buch für den gleichen Zeitraum stehen aber 3.840,70 M.
4
Für das Jahr 1981 sind im SV Buch 39 Tage Ausfallzeit eingetragen worden, die in der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, wodurch ein voller Kalendermonat beitragsfrei in der Bewertung mit dem Leistungswert 100% fehlt und der Monat November nicht als beitragsgemindert berücksichtigt wurde.
5
Im Jahr 1975 ist wegen Krankheit eine Minderung des bestätigten Gesamtverdienstes für 13 Tage Krankheit vorgenommen worden, obwohl im Feststellungsbescheid nur 11 Tage genannt sind, daraus abgeleitet wurde eine zu geringe Berücksichtigung des Verdienstes vorgenommen.
Abschließend noch eine Anmerkung zu den festgestellten Programmfehlern im Rentenberechnungsprogramm der BfA/DRV.
Aus der Annahme, dass durch die BfA/DRV monatlich ca. 3200 bis 3700 Bescheide gedruckt werden, entnommen aus Angaben der DRV, ein viertel Jahr und mehr vergeht, bevor so ein Fehler bereinigt wird, wenn überhaupt, sind in einem ¼ Jahr etwa 10.000 fehlerhafte Bescheide gedruckt worden.
Habe sie mir jetzt alle noch mal angesehen und festgestellt, dass es sich, bis auf einen Fall, um Bescheide für Personen aus der ehemaligen DDR handelt, die Zahl 10.000 sich um mehr als die Hälfte reduziert, wenn ¼ Jahr betrachtet wird.
Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich aus der (Multiplikation des eigenen, im betreffenden Zeitraum erzielten Verdienstes, mit dem Umrechnungsfaktor), das Produkt daraus ist fehlerhaft ermittelt und auch in Anlage 3 so fehlerhaft übernommen worden.
Beispiel aus Bescheid von 11-1998, der mir erst 2006 vorgelegen hat, zutreffend für das Berechnungsjahr 1997
Angabe in Anlage 2:
.. 01.01.97 - 31.12.97 . . . . . 24.285,10 DM
.. errechnet aus: . . . . 20.867,00 * 1,2089
Der zutreffend zu ermittelnde Wert ist 25.261,12 DM.
Lassen Sie mich dies hier noch einmal sagen, ich bin nicht darauf bedacht Mängel aufzubauschen um davon zu profitieren.
Ich bin Rentner, mein Haupteinkommen ist die Rente.
Überprüfe trotzdem Bescheide gern und sehr genau, um Benachteiligungen festzustellen und für die Zukunft zum Nutzen der Betroffenen die Rente zu verbessern.
MfG
LS