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Experten-Antwort

Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt

von Michael Birke16.11.2018 | 16:59
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Hallo. Ich habe leider versäumt die Verlängerung meiner befristeten Teil EM zu beantragen. Die Leistung ist bereits ausgelaufen. Entsteht mir bei weiterer Gewährung eine Leistungslücke oder wird der Zeitraum nachgezählt? Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael Birke,

den Beiträgen von „Rentenuschi“ ist zuzustimmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Michael Birkeam 16.11.2018 | 17:03
Und eine Ergänzungsfrage: Sollte die Bewilligung auf die Fortzahlung erst in 2019 erfolgen - gilt dann altes oder neues Recht. Danke.
Rentenuschiam 16.11.2018 | 23:52
Wenn sich herausstellt, dass die Erwerbsminderung auch in der Lücke immernoch fortbestand, wird Ihnen die Rente auch für diesen Zeitraum nachgezahlt. Nein, es gilt in diesem Fall nicht das neue Recht, da der frühere Anspruch ja weiterhin, also nicht neu entsteht. MfG
Angelaam 17.11.2018 | 08:15
Hallo. Ich habe leider versäumt die Verlängerung meiner befristeten Teil EM zu beantragen. Die Leistung ist bereits ausgelaufen. Entsteht mir bei weiterer Gewährung eine Leistungslücke oder wird der Zeitraum nachgezählt? Danke.
Und eine Ergänzungsfrage: Sollte die Bewilligung auf die Fortzahlung erst in 2019 erfolgen - gilt dann altes oder neues Recht. Danke.
Also diese neue Recht animiert immer mehr Menschen zu den verrücktesten Ideen.
Königam 17.11.2018 | 11:36
Wenn sich herausstellt, dass die Erwerbsminderung auch in der Lücke immernoch fortbestand, wird Ihnen die Rente auch für diesen Zeitraum nachgezahlt. Nein, es gilt in diesem Fall nicht das neue Recht, da der frühere Anspruch ja weiterhin, also nicht neu entsteht. MfG
Das kann man aber nicht nachträglich feststellen und deshalb gibt es auch keine Nachzahlung!
Was kann man nicht nachträglich feststellen ?
Kaiseram 17.11.2018 | 14:57
Wenn sich herausstellt, dass die Erwerbsminderung auch in der Lücke immernoch fortbestand, wird Ihnen die Rente auch für diesen Zeitraum nachgezahlt. Nein, es gilt in diesem Fall nicht das neue Recht, da der frühere Anspruch ja weiterhin, also nicht neu entsteht. MfG
Das kann man aber nicht nachträglich feststellen und deshalb gibt es auch keine Nachzahlung!
Kaiser-Nachahmer hat wieder gemeint einen Beitrag mit völlig falschem Inhalt zum Besten geben zu müssen.
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