Hallo Crusader,
sofern ein Rentenversicherungsträger eine Einzelfallprüfung zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes durchführt, erfolgt diese immer nur regional unter Einbindung der zuständigen Agentur für Arbeit. Daher ist es für die Arbeitsmarktrente erheblich, ob der Versicherte seinen Wohnsitz in einer Region mit schlechter Arbeitsmarktlage oder mit guter Arbeitsmarktlage hat. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Region ist somit der Anspruch auf Arbeitsmarktrente grundsätzlich neu zu prüfen. Ist der Arbeitsmarkt nun nicht mehr verschlossen, fällt die Arbeitsmarktrente zum Ende des Umzugsmonats weg.
Bei Verzug in ein anderes EU/EWR-Land wird die Arbeitsmarktlagerente weiter gezahlt. Eine spezielle Überprüfung der Arbeitsmarktsituation in diesem entsprechenden Land erfolgt nicht.