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Versicherungspflicht bei schwankendem Einkommen

von RE13.06.2007 | 20:53
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Ich möchte mich nebenberuflich selbstständig machen und auf Honorarbasis unterrichtend tätig sein. Dabei ist mit schwankenden Einkünften zu rechnen. Die Jahreseinahmen dürften deutlich unter 400 x 12 = 4800 EUR liegen. Wenn ich innerhalb eines Jahres gelegentlich über 400 EUR pro Monat einnehme, besteht dann Versicherungspflicht? Muß ich dann für diese Monate einkommensabhängige RV Beiträge oder ggf. Regelbeiträge bezahlen? Falls die Versicherungspflicht vom monatlichen Einkommen abhängt, muß ich dann jedesmal bei Unter-/Überschreiten der 400 EUR Grenze meine Einnahmen der RV mitteilen?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auf den Beitrag von bekiss kann verwiesen werden. Ergänzend hierzu noch der Hinweis, dass wenn kein Steuerbescheid vorliegt, eine eigene gewissenhafte Schätzung über die voraussichtliche Höhe des Arbeitseinkommens - bezogen auf das Kalenderjahr - genügt.

4 Antworten

bekissam 13.06.2007 | 21:39
Maßgeblich ist 1/12 des Jahreseinkommens laut Einkommensteuerbescheid. § 15 SGB IV Arbeitseinkommen (1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. (2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
REam 13.06.2007 | 22:30
Den Steuerbescheid habe ich nicht am Beginn meiner nebenberuflichen Selbstständigkeit. Laut §165 SGB VI sind bis zur Vorlage des Steuerbescheids (d.h. bis ca. Mitte nächsten Jahres) die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben.
REam 14.06.2007 | 11:42
Zwei ergänzende Fragen: 1.) Das Arbeiteinkommen bezieht sich auf das Kalenderjahr. Wenn ich theoretisch in der zweiten Jahreshälfte 2007 einem Gewinn von bis zu 4800 EUR erziele, dann besteht keine Versicherungspflicht. Habe ich den Sachverhalt korrekt verstanden? 2.) Ich werde in den nächsten Monaten bei vorausichtlich drei Auftraggebern Schulungen duchführen. Muß ich das Formular V023 ausfüllen oder reicht eine formlose Mitteilung an die DRV?
Batrixam 14.06.2007 | 15:58
zu 1.) Grundsätzlich wird das Arbeitseinkommen auf das Kalenderjahr bezogen. Wenn Sie aber erst ab dem z.B. 01.07.2007 die selbständige Tätigkeit ausüben, dann wird es anteilig auf die entsprechenden Monate berechnet. Also für Geringfügigkeit dann nur noch 2400,-€ (6 Monate x 400,-€) max. zu 2.) Grundsätzlich könnten Sie ja zu den versicherungspflichtigen Slebständigen gehören. Zur Prüfung durch die RV also bitte den V023 ausfüllen.
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