Hallo Senja,
ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn der Antragsteller die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt hat und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat.
Zeiten des Sozialleistungsbezuges (Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse oder Arbeitslosengeld I Bezug) sind als Pflichtbeitrag mitzuzählen, wenn im letzten Jahr vorher eine Pflichtversicherung zur Rentenversicherung vorgelegen hat. Wichtig ist hierfür, dass diese Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Nach Eintritt der Erwerbsminderung können diese Zeiten nicht für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation sind dann erfüllt, wenn in den letzten 24 Monaten mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.