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Experten-Antwort

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

von Senja18.01.2017 | 11:17
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3 Antworten

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Ich war lange Zeit selbstständig und nicht pflichtversichert. Seit 2 Jahren bin ich Arbeitnehmer und pflichtversichert. Nun bin ich recht schwer erkrankt und beziehe Krankengeld, muss operiert werden und eventuel danach zur Reha und wohlmöglich kann ich gar nicht mehr arbeiten. Wie ist das mit den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Reha und Erwerbsminderungsrente? Es müssen ja hierfür in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen, was ja bisher nicht so ist und durch meine Krankheit auch im nächstenJahr nicht zu schaffen ist. Habe ich dennoch Anspruch auf eine Reha? Kann ich auch durch Krankengeldbezug oder Arbeitslosengeld die 3 erforderlichen Pflichtversicherungsjahre erreichen oder zählen Lohnersatzleistungen dabei nicht mit?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Senja,

ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn der Antragsteller die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt hat und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Zeiten des Sozialleistungsbezuges (Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse oder Arbeitslosengeld I Bezug) sind als Pflichtbeitrag mitzuzählen, wenn im letzten Jahr vorher eine Pflichtversicherung zur Rentenversicherung vorgelegen hat. Wichtig ist hierfür, dass diese Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Nach Eintritt der Erwerbsminderung können diese Zeiten nicht für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation sind dann erfüllt, wenn in den letzten 24 Monaten mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.

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2 Antworten

Schadeam 18.01.2017 | 12:44
Für eine (medizinische) Reha dürfte die DRV zuständig sein, dafür reichen 6 Pflichtbeitragsmonate in den letzten 24 Monaten. Das sollte erfüllt sein, zumal KG und ALG Pflichtbeiträge sind. Und wenn die DRV halt nicht zuständig ist, dann eben die Krankenkasse. Wenn es um berufliche Reha ginge müssten sich DRV und Arbeitsagentur wegen der Zuständigkeit "balgen". Und wegen der EM Rente sind KG und ALG Pflichtbeiträge und zählen bei den 3 Jahren mit. Es kommt aber da auch auf den Eintritt der Erwerbsminderung an - ist der durch die Krankheit bereits eingetreten, spielen dafür die künftigen Zeiten keine Rolle.
=//=am 18.01.2017 | 15:49
Wenn eine berufliche Reha aus einer med. Reha heraus notwendig ist, ist die DRV zuständig. Dann spielt die Wartezeit von 15 Jahren keine Rolle. Wird aber keine med. Reha, sondern nur eine berufliche Reha beantragt UND es wurden für weniger als 15 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt, ist für die berufliche Reha die Agentur für Arbeit zuständig. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente verweise ich auf den Beitrag von @Schade. Wenn Sie bereits jetzt schwer erkrankt sind, dürften Sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, wenn der Leistungsfall auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelegt wird.
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