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Experten-Antwort

versicherungsrechtliche Voraussetzungen

von Raphael glones07.08.2012 | 19:43
1593 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Team, ich bin froh, dass ich auf eure Seite gestoßen bin, und habe heute eine Frage. Vielleicht könnt ihr mir diese beanworten? Ich bin 1966 geboren und habe aufgrund meiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und betriebsbedingten Gründen aufgrund Arbeitgeberkündigung 2004 meine Arbeit verloren, seither bin ich arbeitslos und arbeitssuchen, ich erhalte zur Zeit Arbeitslosengeld II, ich hatte auch aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, doch der RV-Träger stellte im Nov. 2011 fest, dass ich noch leichte Arbeoten 6 Stunden und mehr verrrichten könnte, nun bin ich leider aufgrund psychischer Probleme seit ca. 6 wochen krank und erhalte nachwievor Hartz IV. Meine Frage lautet solange ich als arbeitssuchend und arbeitslos beim Jobcenter gemeldet bin und nicht in die Sozialhilfe falle, sind doch diese Zeiten Lückenfüller, so dass ich auch später noch die versicherungsrechtl. Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente habe, da ich bisher nämlich keine Lücken habe oder können diese Zeiten nicht als Lückenfüller betrachtet werden, da ia lt. Gesetzgebung seit 2011 keine Leisungen mehr an den RV-Träger gezahlt werden. Für eine kurze verständliche Rückfrage wäre ich sehr dankbar. Hochachtungsvoll Raphael

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Raphael glones,

sofern in der Zukunft ein Leistungsfall der Erwerbsminderung bei Ihnen eintreten sollte, wird ausgehend vom Tag des Leistungsfalls ein Zeitraum von 5 Jahren vor dem Leistungsfall gebildet.

In diesem Zeitraum müssen Sie mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt haben. Die Zeiten der qualifizierten Arbeitslosigkeit verlängern diesen 5-Jahreszeitraum, so dass die Voraussetzung der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen auch aus einer vor der Arbeitslosigkeit liegenden Zeit erfüllt wird.

Es ist daher wichtig, am Anfang des Jahres zu prüfen, ob vom Jobcenter bzw. der ARGE für das vorangegangene Jahr die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder auch eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an Ihren Rentenversicherungsträger gemeldet wurde. Dadurch ist sichergestellt, dass der Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht verloren geht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Jockelam 08.08.2012 | 08:07
Solange Sie arbeitslos gemeldet sind, gelten diese Zeiten als Anrechnugnszeiten nach § 58 SGB VI. Diese Anrechnungszeiten verlängern den sogenannten 5-Jahres-Zeitraum, in dem die 36 Monate mit Pflichtbeiträgen liegen müssen. Um sicher zu gehen, sollten Sie allerdings einen Beratungstermin in einer A+B-Stelle vereinbaren und dort prüfen lassen, ob die o.a. Zeiten tatsächlich as Anrechnungzeiten gelten können. Das kann hier nämlich nicht mit 100%iger Sicherheit geprüft werden.
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