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Experten-Antwort

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente

von Wil05.01.2015 | 21:17
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5 Antworten

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Laut Auskunft der Rentenstelle habe ich in den letzten 5 Jahren knapp über 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt und zur Zeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsmnderungsrente erfülllt. Da ich zur Zeit aber arbeitslos (ohne Leistungsbezug) bin, kommt nichts mehr dazu und ab 1.4.15 würde ich dann keine 3 Jahre Pflichtbeiträge mehr haben. Angeblich wird aber dieser 5-Jahreszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen verlängert. Welche Voraussetzungen sind dies? Ab 20.1.15 gehe ich 5 Wochen in Reha, die aber bei mir nicht als Beitragszeit gilt. Wie kann ich vermeiden, dass ich durch Zeitablauf aus den 3 Jahren Pflichtbeitragszeit herausfalle? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen! Viele Grüße Wil

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei Erwerbsminderungsrenten kommt dem Leistungsfallmonat die entscheidende Bedeutung zu. Hier kann natürlich auch die Einschätzung des Leistungsvermögens in einem Reha-Entlassungsbericht eine größere Bedeutung gewinnen. Vor allem dann wenn es heißt "Leistungsvermögen auf dem allg. Arbeitsmarkt >6 STd. tgl."

Ansonsten führt der Link von "Platzverweis" korrekt auf Ihre Frage weiter. Gibt es weitere Beitragszeiten in der Vergangenheit, die nach der Streckung des 5-Jahres-Zeitraums zur Anrechnung kämen?

Da keine Anhaltspunkte zu Ihrem Alter, oder der bisherigen Erwerbsbiografie vorliegen: Ist das Versicherungskonto geklärt? Sind alle Zeiten, die nur im Wege der Kontoklärung den Weg ins Versicherungskonto finden, wie z.B. Kindererziehungs- oder Schulzeiten von uns gespeichert worden?

Es gibt noch eine andere Lösung: Sollte bei Ihnen die letzte Ausbildung, Schule oder Berufsausbildung, ggf. Umschulung, nicht länger als 6 Jahre zurückliegen? Dann läge ein Fall der "vorzeitigen Wartezeiterfüllung" vor und die Voraussetzung der 36 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Leistungsfall müsste gar nicht erfüllt werden.

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4 Antworten

Platzverweisam 05.01.2015 | 21:39
W*lfgangam 05.01.2015 | 22:01
Hallo Wil, Platzverweis hat schon den richtigen Link für vertiefte Informationen geliefert, was die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen betrifft. Vereinfacht: Sie haben momentan die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt - die Alo-Zeiten ohne Leistungsbezug 'strecken' das weiter und auch die Reha ...wenn ein zeitlich 'alter' Versicherungsfall/Eintritt der EM die notwendigen 36 Monate in den letzten 5 Jahren nicht 'ausbremst'. Im Rahmen der Reha werden Aussagen dort getroffen, in welchem Leistungsumfang Sie noch tätig sein könnten (über 6 Std. tgl. / zwischen 3 - unter 6 Std. tgl. / unter 3 Std. tgl.). Die Aussagen in der Reha-Einrichtung haben keinen direkten Einfluss auf die Frage 'bin ich EM in Sinne der DRV'. Lediglich bei unter 3 Std./tgl. Leistungsfähigkeit sollten Sie im Nachhinein ein Schreiben der DRV erhalten, dass Sie EM sein _könnten_ und danach ein EM-Antrag in die Wege geleitet werden könnte - Ausgang allerdings ungewiss. Gruß w. ...'genießen' Sie erst mal die Reha, alles Weitere entscheidet sich danach.
Wilam 06.01.2015 | 10:44
Herzlichen Dank allen dreien für Ihre schnelle Antwort! Es ist einfach so, dass ich nach Kontenklärung momentan im Januar 2015 mit 39 Monaten in den letzten 5 Jahren die Voraussetzungen gerade so erfülle. Jetzt bin ich seit 2.1.15 arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ohne Leistungsbezug. So wie ich die Antworten und die Gesetzeslage verstanden habe, wird der Zeitraum damit nun laufend weiter gestreckt, so dass ich logischerweise gar nicht herausfallen kann?? (z.B. auch wenn jetzt die Reha bis Februar geht und dann ein Rentenprüfungsverfahren durch evtl. weitere Gutachten sich weiter hinzieht und ein Leistungsfall vielleicht erst in 5 Monaten festgestellt wird?) Ein alter Versicherungsfall liegt nicht vor (W*olfgang). Ich habe bisher noch keine Rente beantragt. Lediglich eine Reha, die letztes Jahr nicht bewilligt wurde. Bezüglich vorzeitiger Wartezeiterfüllung, die der Experte angesprochen hat, ist es so, dass bis August 2010 eine Hochschulausbildung im Konto steht.
-am 06.01.2015 | 13:43
Auf was man nicht alles kommt. Sie sollten einfach einen Rentenantrag stellen. In gewisser Weise ist das ja immer ergebnisoffen. Bezüglich der vorzeitigen Wartezeiterfüllung möchte ich noch ergänzen, dass wir über die volle EM sprechen. Diese muss natürlich als solche erstmal festgestellt werden. Es käme einfach auf den Versuch an, warten Sie vielleicht nicht allzu lange...
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