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Experten-Antwort

Versicherungsverlauf unzutreffende Entgelt Angaben ausgewiesen.

von Irmgard P.13.10.2026 | 09:57
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5 Antworten

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Hallo Expertenteam, Ich pflege meinen Partner und bin aber noch berufstätig in Pflegeteilzeit. Für das Jahr 2025 wurden von der Pflegekasse 19.324€ an die Rentenversicherung gemeldet. Mein Arbeitgeber hat wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze, den Beitrag auf 96. 600€ gedeckelt und an die Rentenversicherung gemeldet. In meinem Versicherungsverlauf ist nun der Beitrag vom Arbeitgeber ungekürzt übernommen worden. Für die Pflege sind 0€ ausgewiesen und es steht begrenzt aus 19.324€. Meines Erachtens ist das so nicht korrekt. Beide Einkommen müssen doch prozentual anteilig gekürzt werden. Anteil an der BBG (Beitragspflichtig) Arbeitgeber 80.497,22 € Pflege 16.102,78 € Für Ihre Antwort darf ich mich schon im Voraus bedanken. An wen kann man sich zur Korrektur wenden? MfG Irmgard P.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Frau P.

wie im Forum beschrieben, prüft die Krankenkasse als Einzugsstelle die Beitragsabführung. Sie können sich an die Gehaltsabrechnung beim Arbeitgeber oder an die Krankenkasse wenden. Ihre Annahme, dass eine anteilige Aufteilung erfolgen sollte, teile ich.

Zeiten der Versicherungspflicht als Pflegeperson (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI), können zulässigerweise sowohl mit Zeiten gleicher Art als auch mit anderen versicherungspflichtigen Zeiten (zum Beispiel abhängiger Beschäftigung) zusammentreffen.

Kommt es in diesen Fällen zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, findet § 22 Abs. 2 SGB IV Anwendung. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind wie beim Zusammentreffen von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen anteilig zu mindern.

mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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4 Antworten

Rückfrageam 13.10.2026 | 10:37
Es bleibt aber doch bei der BBG. Was sollte das ändern?
KVam 13.10.2026 | 10:58
Das prüft eigentlich Ihre Krankenkasse. Die Aufteilung der maximalen Beitragspflicht bis zur BBG. Ich würde mich an diese wenden.
Ob das alles so stimmt?am 13.10.2026 | 11:20
Sie arbeiten Teilzeit in der Pflege und wollen damit die BBG überschritten haben? Sehr merkwürdig🫣.
:Lesen hilft (manchmal)am 13.10.2026 | 12:05
Die Dame hat geschrieben, dass sie in Pflegeteilzeit arbeitet. Das heißt nicht, dass sie in der Pflege arbeitet, ausgenommen natürlich die ehrenamtliche Pflege ihres Partners
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