Guten Tag Frau P.
wie im Forum beschrieben, prüft die Krankenkasse als Einzugsstelle die Beitragsabführung. Sie können sich an die Gehaltsabrechnung beim Arbeitgeber oder an die Krankenkasse wenden. Ihre Annahme, dass eine anteilige Aufteilung erfolgen sollte, teile ich.
Zeiten der Versicherungspflicht als Pflegeperson (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI), können zulässigerweise sowohl mit Zeiten gleicher Art als auch mit anderen versicherungspflichtigen Zeiten (zum Beispiel abhängiger Beschäftigung) zusammentreffen.
Kommt es in diesen Fällen zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, findet § 22 Abs. 2 SGB IV Anwendung. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind wie beim Zusammentreffen von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen anteilig zu mindern.
mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam