Ich kann mich "-/-" und "-_-" nur anschließen.
Jeder hat nur ein Rentenversicherungskonto, das bei einem Rentenversicherungsträger geführt wird.
Da Ihr Versorgungsausgleich vor langer Zeit durchgeführt wurde, hat es zwischenzeitlich einige Rechtsänderungen gegeben, so dass Ihre damalige Auskunft nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entspricht. Sie sollten daher bei Ihrem Rentenversicherungsträger die Erteilung einer aktuellen Rentenauskunft beantragen. Daraus ist ersichtlich, wie sich der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe auswirkt und in welchem Umfang daraus Monate auf die Wartezeit angerechnet werden können.
Zur Rechtslage kann allgemein folgendes angemerkt werden:
Sofern jemand Anwartschaften in der Rentenversicherung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs erhalten hat, können ihm hieraus zusätzliche Wartezeitmonate angerechnet werden.
Dazu müssten in Ihrem Fall zunächst die Werteinheiten in die jetzt gültige Rechengröße "Entgeltpunkte" umgerechnet werden. Die Entgeltpunkte erhalten Sie, indem Sie die Werteinheiten durch 100 teilen. Das Ergebnis müssen Sie durch 0,0313 teilen und dann auf den nächsten vollen Betrag aufrunden. Beträgt das Ergebnis z. B. 75,2953, dann könnten grundsätzlich 76 Monate als Wartezeit angerechnet werden.
Das Ergebnis ist allerdings immer auf die Anzahl der Monate der Ehezeit zu begrenzen, d. h. für Sie können maximal 69 Monate aus dem Versorgungsausgleich angerechnet werden.
Hiervon ist aber des weiteren die Anzahl an Monaten abzuziehen, die wegen in der Ehezeit liegender Zeiten bereits auf eine Wartezeit für eine Rentenart anzurechnen ist. Haben Sie z. B. in der Ehezeit 37 Monate an Beitragszeiten, dann wären diese von den 69 Monaten abzuziehen (69 - 37 = 32 Monate als zusätzliche Wartezeitmonate).
Da bei den unterschiedlichen Rentenarten unterschiedliche Zeiten für die Wartezeit berücksichtigt werden, kann sich - je nach Rentenart - eine unterschiedliche Anzahl von zusätzlichen Monaten errechnen. Die genauen Werte sind aber aus der Rentenauskunft (vgl. oben) ersichtlich.