Der Bundestag hat gestern in dritter Lesung die Reform zum Versorgungsausgleich beschlossen.
Grundsätzlich bleibt es danach bei dem Grundsatz BEI DER SCHEIDUNG die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig aufzuteilen. Dieses wird als Scheidungsfolgesache immer durch das Familiengericht vorgenommen.
Nur war es bislang so, dass nicht immer ALLE Anwartschaften aufgeteilt werden konnten. Der Ausgleich war dann im Leistungsfall privatrechtlich einzufordern. Das führte dazu, dass viele Ehegatten im Alter den Gang zum Gericht scheuten, um nicht den ehem. Ehepartner erneut treffen zu müssen bzw. dass diese Forderung schlichtweg vergessen wurde.
Durch die jetzige Reform wird die Art des Ausgleich verändert, mit diese Art des Versorgungsausgleichs vermieden wird.