Hallo rita,
die Anrechte, die Sie beim Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen haben, werden ab dem Beginn Ihrer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt.
Es spielt dabei keine Rolle, wie lange Sie verheiratet waren und ob Ihr früherer Ehemann bereits eine Rente bezieht oder nicht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung