Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Versorgungsausgleich bei EM-Rente

von Exfrau03.07.2018 | 12:26
487 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich wäre bis zur eventuellen Scheidung exakt 3 Jahre verheiratet gewesen und beziehe eine langfristige EM-Rente. Der Beginn der Erwerbsminderung lag schon vor der Hochzeit (laut DRV), die erste Zahlung erfolgte wenige Monate nach der Hochzeit. Während der Ehezeit hat mein Mann ein erheblich höheres Einkommen bezogen. Die Rentenpunkte (ca 2 Punkte), die ich aus dem Versorgungsausgleich bekäme, hätten die einen Einfluss auf die aktuelle EM-Rentenhöhe? Wie viele € wären das ungefähr mehr an Rente pro Monat? Werden die mir zugeschlagenen Punkte dann auch hochgerechnet, wie es bei der EM-Rente getan worden ist?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§101 SGB VI

Erhöhung oder Minderung der Rente nach Versorgungsausgleichsentscheidung (Absatz 3)

§ 101 Abs. 3 SGB VI regelt den Zeitpunkt, zu dem ein Rentenbescheid aufzuheben ist, weil sich die Rente nach einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich erhöht oder mindert. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

• Erstentscheidungen über den Versorgungsausgleich (§ 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI); siehe Abschnitt 5.1, und

• Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI); siehe Abschnitt 5.2.

Der Rentenbescheid ist ohne Berücksichtigung der §§ 24, 48 SGB X von dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt an aufzuheben (§ 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Aufzuheben ist der Bescheid, mit dem zuletzt aufgrund einer erstmaligen Berechnung oder einer Änderung der Entgeltpunkte über die Brutto-Rentenhöhe entschieden worden ist. Neuberechnungsbescheide wegen einer Änderung der Krankenversicherung verändern nicht die Brutto-Rentenhöhe und fallen beispielsweise nicht hierunter. Auch Rentenanpassungsmitteilungen, die einen veränderten Brutto-Betrag bescheiden, sind nicht aufzuheben, da der veränderte Brutto-Betrag in dem Fall auf einer Änderung des aktuellen Rentenwerts beruht und nicht auf einer Veränderung der Entgeltpunkte.

Werden sowohl an die im Versorgungsausgleich begünstigte als auch an die belastete Person Leistungen gezahlt, kann der Versorgungsträger die sogenannte Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG anwenden (§ 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI); siehe Abschnitt 5.3.

§ 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.09.2009 findet grundsätzlich Anwendung, wenn die Erst- oder Abänderungsentscheidung nach dem Beginn einer Rente und nach dem 31.08.2009 wirksam wird.

Hat aber eine aufgrund des Versorgungsausgleichs zu mindernde Rente vor dem 01.09.2009 begonnen und wurde das Versorgungsausgleichsverfahren (Erst- oder Abänderungsverfahren) vor dem 01.09.2009 eingeleitet, ist - sofern an den anderen geschiedenen Ehegatten noch keine Leistungen zu zahlen sind - die Übergangsregelung in § 268a SGB VI zu beachten.

Ist eine Versorgungsausgleichsentscheidung vor dem Rentenbeginn wirksam geworden, sind die Zuschläge oder Abschläge aus dem Versorgungsausgleich in der Rente der leistungsberechtigten Person vom Rentenbeginn an zu berücksichtigen (§ 99 SGB VI).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Exfrau,

Ihre Rente wegen Erwerbsminderung wird ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts um den sich nach Verrechnung ergebenden Zuschlag an Entgeltpunkten erhöht, wenn Ihr bisheriger Ehemann zum Zeitpunkt der Rechtskraft noch keine Rente bezieht.

Die monatliche Bruttorente erhöht sich bei einem Entgeltpunkt West derzeit um 32,03 Euro und bei einem Entgeltpunkt Ost um 30,69 Euro.

Diese Beträge sind aber mit dem Zugangsfaktor der Rente zu multiplizieren. Außerdem sind aus dem Erhöhungsbetrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu zahlen. In der Folge ergibt sich eine niedrigere Erhöhung der tatsächlich auszuzahlenden Nettorente als die oben angegebenen Beträge.

Sollte Ihr bisheriger Ehemann zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts bereits Rentenbezieher sein, würde sich Ihre Rente gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen. Der genaue Erhöhungsbeginn kann aber nur bei Kenntnis aller Daten Ihres Falls bestimmt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Lösungam 03.07.2018 | 13:15
Proberentenberechnung unter Einberechnung des VAG anfordern. Fertig! Besser als jede theoretische und nicht rechtssichere Antwort hier im Forum!
Lösungam 03.07.2018 | 16:11
Wenn Sie aus dem reinen Gesetzestext des Experten nicht schlau werden, was durchaus zu verstehen wäre, nehmen Sie einfach meinen ersten Vorschlag und fordern sich eine Proberentenberechnung an !
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026