§101 SGB VI
Erhöhung oder Minderung der Rente nach Versorgungsausgleichsentscheidung (Absatz 3)
§ 101 Abs. 3 SGB VI regelt den Zeitpunkt, zu dem ein Rentenbescheid aufzuheben ist, weil sich die Rente nach einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich erhöht oder mindert. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
• Erstentscheidungen über den Versorgungsausgleich (§ 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI); siehe Abschnitt 5.1, und
• Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI); siehe Abschnitt 5.2.
Der Rentenbescheid ist ohne Berücksichtigung der §§ 24, 48 SGB X von dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt an aufzuheben (§ 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Aufzuheben ist der Bescheid, mit dem zuletzt aufgrund einer erstmaligen Berechnung oder einer Änderung der Entgeltpunkte über die Brutto-Rentenhöhe entschieden worden ist. Neuberechnungsbescheide wegen einer Änderung der Krankenversicherung verändern nicht die Brutto-Rentenhöhe und fallen beispielsweise nicht hierunter. Auch Rentenanpassungsmitteilungen, die einen veränderten Brutto-Betrag bescheiden, sind nicht aufzuheben, da der veränderte Brutto-Betrag in dem Fall auf einer Änderung des aktuellen Rentenwerts beruht und nicht auf einer Veränderung der Entgeltpunkte.
Werden sowohl an die im Versorgungsausgleich begünstigte als auch an die belastete Person Leistungen gezahlt, kann der Versorgungsträger die sogenannte Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG anwenden (§ 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI); siehe Abschnitt 5.3.
§ 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.09.2009 findet grundsätzlich Anwendung, wenn die Erst- oder Abänderungsentscheidung nach dem Beginn einer Rente und nach dem 31.08.2009 wirksam wird.
Hat aber eine aufgrund des Versorgungsausgleichs zu mindernde Rente vor dem 01.09.2009 begonnen und wurde das Versorgungsausgleichsverfahren (Erst- oder Abänderungsverfahren) vor dem 01.09.2009 eingeleitet, ist - sofern an den anderen geschiedenen Ehegatten noch keine Leistungen zu zahlen sind - die Übergangsregelung in § 268a SGB VI zu beachten.
Ist eine Versorgungsausgleichsentscheidung vor dem Rentenbeginn wirksam geworden, sind die Zuschläge oder Abschläge aus dem Versorgungsausgleich in der Rente der leistungsberechtigten Person vom Rentenbeginn an zu berücksichtigen (§ 99 SGB VI).