Hallo Benni,
bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente Ihrer Frau 83 v.H.. Der schrittweise Übergang in die sog. nachgelagerte Besteuerung wurde mit dem Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 beschlossen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt für bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen (u.a. für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung) verbesserte steuerliche Abzugsmöglichkeiten beschlossen. Der Besteuerungsanteil der Rente ist jedoch unabhängig davon, ob Ihre Frau vor Rentenbeginn Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Sinne hatte.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung oder an steuerlich beratende Institutionen.
quote=304119]oder wie muss ich das sehen ?Hallo Benni, entsprechend dem Jahr des Rentenbeginns wird ein individueller Steuerfreibetrag/hier 17 %, aus der ersten vollen Jahresbruttorente ermittelt und für alle Zeiten in EUR festgeklöppelt. So sehen Sie es nach aktueller Rechtslage richtig ...wenn Sie mehr dazu wissen wollen, fragen Sie besser in einem Steuer-Forum nach ...die DRV ist nicht für die steuerrechtliche Seite zuständig - was bei gemeinsamer/getrennter Veranlagung, unter Berücksichtigung aller (un)möglichen Steuer-/Einkommenssituationen der individuell beste 'Steuersparweg' ist. öhm ...würden Sie ihr Finanzamt nach der besten Rentenstrategie befragen? ;-) Gruß w.
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