Als Selbständiger können Sie nur dann beschäftigungslos im Sinne des § 237 Abs. 5 SGB VI sein, wenn Sie am 01.01.2004 eine Tätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Stunden ausgeübt haben. Der Anspruch auf die Rente wegen Arbeitslosigkeit mit vollendetem 60. Lebensjahr wird jedoch aller Voraussicht nach auch an der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen scheitern.
Die Aufgabe Ihrer Tätigkeit ist für den Rentenbezug (z.B. mit Vollendung des 63. Lebensjahres ) nicht unbedingte Voraussetzung. Es reicht die Einschränkung der Einkünfte auf die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen.
Wir empfehlen Ihnen, in einem Beratungsgespräch Ihre Möglichkeiten zu erörtern.