Jeder Selbständige, der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB 6 der Versicherungspflicht unterliegt, ist verpflichtet, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Liegt bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keine Versicherungspflicht vor, weil z. B. ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, tritt an die Stelle der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, der Zeitpunkt, zu dem Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2 oder 9 SGB 6 tatsächlich eintritt. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2000, ist die dreimonatige Meldefrist zu beachten. Das gleiche gilt, wenn nach dem 31.12.2000 im Wesentlichen und auf Dauer nur noch ein Auftraggeber vorhanden ist oder die bisherige geringfügige selbständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird. Nach § 190a Abs. 1 Satz 2 SGB 6 sind die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers zu verwenden.
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Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) zu werten ist. Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde (VRA 1/79, 9; BSG 19.04.1978 in BSGE 46, 112). Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (z. B. wegen des Beginns der Altersrente im Laufe eines Kalenderjahres oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. im Rahmen einer Einkommensanrechnung nach den §§ 96a, 97 313 SGB 6), ist der für die Prüfung maßgebende Verdienst zu ermitteln, indem das ab bzw. zu dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird; angebrochene Monate zählen in diesem Fall als volle Monate. Eine Saldierung mehrerer Einkommen ist nur innerhalb derselben Einkommensart zulässig. Ergibt sich dabei als Arbeitseinkommen aus mehreren selbständigen Tätigkeiten insgesamt ein Verlust, ist bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung das Arbeitseinkommen lediglich mit 0,00 EUR anzusetzen.
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