Hallo Heinblöd,
richtig ist, dass Sie die Pflegetätigkeit nicht zwingend angeben müssen, da es sich nicht um eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt handelt. Die Angabe im Weiterzahlungsantrag schadet allerdings auch nicht. Der Rentenversicherungsträger wird über die nicht erwerbsmäßige Pflege durch die Beitragszahlung der Pflegekasse sowieso schon informiert sein.