Zunächst muss eine Unterscheidung zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit und einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Beachtung des verschlossenen Arbeitsmarktes erfolgen.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Versicherte Berufsschutz hat und keine Verweisbarkeit durch den Rentenversicherungsträger möglich ist. Da Sie laut Ihren Angaben eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, kann davon ausgegangen werden, das der Rentenversicherungsträger die Verweisbarkeit in Ihrem Fall geprüft hat und eine Verweisung nicht möglich war. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird nur in Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente gezahlt. Das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. ein verschlossener Arbeitsmarkt ist bei dieser Rentenart nicht zu beachten.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Std. festgestellt wird - ein ggf. vorhandener Berufsschutz ist hier nicht zu beachten. Bei Vorliegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes ist eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Da Sie einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz haben, liegt kein verschlossener Arbeitsmarkt vor - ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht daher nicht.
Wird dieser Teilzeitarbeitsplatz aufgegeben (z.B. durch eigene Kündigung oder Kündigung des Arbeitgebers), liegt ein neuer Leistungsfall vor. Befristete Renten können jedoch erst im siebten Kalendermonat nach dem Leistungsfall gezahlt werden, d.h. die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bei verschlossenem Arbeitsmarkt kann frühestens nach 6 Monaten nach Aufgabe der Beschäftigung gezahlt werden.
Die Hinzuverdienstgrenzen ändern sich bei der Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente.