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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente

von Reckahn02.02.2012 | 18:51
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3 Antworten

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Meine Frage an das Expertenforum: Ich beziehe seit September 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und könnte jetzt zusätzlich eine Einkommen erzielen aus einer selbständigen Tätigkeit. Welche Bedingungen muss ich dabei beachten, damit keine Rentenschädlichen Einkünfte erzielt werden, sollten meine zusätzlichen Einkünfte die Hinzuverdienstgrenze überschreiten? Wenn mein Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreitet und somit die Rente gekürzt würde, wäre das dann eine dauerhafte Kürzung oder nur für den Zeitraum der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze? Wird bei der Bemessung der Hinzuverdienstgrenze der Jahresdurchschnitt des Einkommens angesetzt oder das jeweilige Monatseinkommen? Vielen Dank für einen kompetente Antwort schon jetzt im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Hinzuverdienstgrenze für die ungekürzte Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt 400,-€ mtl. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze wird die Erwerbsminderungsrente als (3/4, 1/2 oder 1/4) Teilrente gezahlt, wobei dann persönliche Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind. Die Rente wird nur so lange gemindert, wie die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

Die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus der selbständigen Tätigkeit erfolgt entweder als Durchschnittsberechnung (Gewinn geteilt durch Monate) oder ist mtl. nachzuweisen. Siehe hierzu die vorigen Beiträge. Eine Festlegung ist dann für das gesamte Jahr bindend und kann nur zum Jahreswechsel geändert werden.

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2 Antworten

Krämersam 02.02.2012 | 19:42
" Hinzuverdienst bei Selbständigkeit u.EM-Rente Das monatliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ist daher ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem entsprechenden Steuerbescheid bzw. bei Erstfestsetzung der Rente ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme oder Aufgabe eines selbstständigen Gewerbebetriebes) ausgeübt wird. In diesen Fällen ist das im Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr ausgewiesene Arbeitseinkommen gleichmäßig auf die Monate zu verteilen, in denen die Tätigkeit bestanden hat. Weist der Versicherte sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um z. B. von dem zweimaligen Überschreitensrecht Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. " https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Speziam 02.02.2012 | 19:52
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 400 Euro mtl. bei einer vollen EMR. In zwei Monaten des Jahres darf man jeweils das doppelte einnehmen, also jeweils 800 Euro. In diesem Zusammenhang muss noch erwähnt werden, dass bei der regelmäßigen Überschreitung der täglichen 3 Arbeitsstunden, die Rente futsch ist. Ein Indiz dafür, könnte für die DRV regelmäßige Einnahmen im Bereich von über 400 Euro im Monat sein.
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