Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie deutschen nationalen Vorschriften sehen vor, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auch von der konkreten Arbeitsmarktlage abhängen, nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt werden.
Dies gilt allerdings nicht für Rentenbezieher, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (oder eines EWR-Staates oder der Schweiz) haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (oder einem EWR-Staat oder der Schweiz) haben. In diesen Fällen werden auch die sogenannten Arbeitsmarktrenten ins Ausland gezahlt.
Da Spanien Mitglied der EU ist, dürfte es hier diesbezüglich keine Probleme geben.
Hinsichtlich einer möglichen Überprüfung des Anspruchs (z.B. bei Renten auf Zeit) ist es in der Regel so, dass z.B. Nachuntersuchungsgutachten über den Träger des jeweiligen Wohnmitgliedstaates angefordert werden.
Sie sollten sich aber auf jeden Fall vor dem Verzug rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger, der Ihre Rente zahlt, melden, damit die Umstellung der Zahlung problemlos erfolgt.
Die deutschen nationalen Vorschriften sehen vor, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auch von der konkreten Arbeitsmarktlage abhängen, nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt werden.
Dies gilt allerdings nicht für Rentenbezieher, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (oder eines EWR-Staates oder der Schweiz) haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (oder einem EWR-Staat oder der Schweiz) haben. In diesen Fällen werden auch die sogenannten Arbeitsmarktrenten ins Ausland gezahlt.
Da Spanien Mitglied der EU ist, dürfte es hier diesbezüglich keine Probleme geben.
Hinsichtlich einer möglichen Überprüfung des Anspruchs (z.B. bei Renten auf Zeit) ist es in der Regel so, dass z.B. Nachuntersuchungsgutachten über den Träger des jeweiligen Wohnmitgliedstaates angefordert werden.
Sie sollten sich aber auf jeden Fall vor dem Verzug rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger, der Ihre Rente zahlt, melden, damit die Umstellung der Zahlung problemlos erfolgt.
Das europäische koordinierene Sozialversicherungsrecht sieht vor, dass der Staat, der die Rente zahlt, den Versicherungsträger des Wohnstaates mit der Durchführung einer (Nach-)untersuchung beauftragen kann, dass würde dann bedeuten, Untersuchung durch einen spanischen Arzt.
Unter Umständen kann der leistungspflichtige Träger aber auch verlangen, dass die Untersuchung im eigenen Staat durchgeführt wird, dieses jedoch nur, wenn seitens des Leistungsempfängers Reisefähigkeit besteht und die Reise- sowie Aufenthaltskosten vom leistungspflichtigen Träger übernommen werden.
In der Regel dürfte es aber so laufen, dass der Versicherungsträger des Wohnstaates (also bei Ihnen der spanische Versicherungsträger) mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt wird.
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