Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung
§ 7 SGB VI Freiwillige Versicherung
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Aber auf
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… steht:
Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung
Vom 16. Lebensjahr an können Sie sich in der Regel freiwillig versichern, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder hier dauerhaft leben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, als Ausländer sind Sie ebenso berechtigt wie als Deutscher. Dies gilt auch, wenn Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten.
Sind Sie Ausländer und leben normalerweise im Ausland, waren aber schon bei der Deutschen Rentenversicherung versichert? Dann können Sie sich eventuell freiwillig versichern. Wir beraten Sie gerne dazu.