Hallo Josie,
von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ist auszugehen, wenn die betroffene Person mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Dann liegt keine Erwerbsminderung vor (§ 43 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
Wie "Irgendeiner" und "Abschläge" schreiben, kann im Einzelfall von einer Erwerbsminderung ausgegangen werden, wenn die Erwerbstätigkeit zwar mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann, aber eine Arbeitsstelle aufgrund der so genannten Wegeunfähigkeit gar nicht erreicht werden kann.
Die Wegefähigkeit kann vom Rentenversicherungsträger durch die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder hergestellt werden (z. B. Übernahme der Beförderungskosten). Damit wird die betroffene Person in die Lage versetzt einen Arbeitsplatz zu erreichen und es liegt keine rentenanspruchsbegründende Erwerbsminderung vor.
Die gesetzliche Regelung der Erwerbsminderungsrente finden Sie hier:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/43.html
Bei einem vollen Leistungsvermögen ist somit eine Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen.
Nein, bei einem sog. vollen Leistungsvermögen ist eine (volle) Erwerbsminderungsrente nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Zur Erwerbsfähigkeit gehört grundsätzlich untrennbar die Wegefähigkeit dazu, nämlich zu den üblichen Marktbedingungen regelmäßig einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Ist dies aus schlüssig darlegbaren gesundheitlichen Gründen nicht der Fall, hat der Versicherungsnehmer trotz Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
z.B.: https://www.anwalt.de/rechtstipps/volle-rente-wegen-erwerbsminderung-bei-fehlender-wegefaehigkeit_089657.html
Nein, bei einem sog. vollen Leistungsvermögen ist eine (volle) Erwerbsminderungsrente nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Zur Erwerbsfähigkeit gehört grundsätzlich untrennbar die Wegefähigkeit dazu, nämlich zu den üblichen Marktbedingungen regelmäßig einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Ist dies aus schlüssig darlegbaren gesundheitlichen Gründen nicht der Fall, hat der Versicherungsnehmer trotz Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
z.B.: https://www.anwalt.de/rechtstipps/volle-rente-wegen-erwerbsminderung-bei-fehlender-wegefaehigkeit_089657.html
Ich will jetzt nicht das alte(leidige) Thema hochkochen, aber auch entsprechende Fehlzeiten, gehabt und prognostisch, können zur EM-Rente führen.
Können kann viel, eine Rechtsgundlage, um die es bei der Frage geht, gibt es nicht. Was soll ein Experte der DRV hier antworten?
Die Gesetzeslage ist eindeutig, was auf dem Klageweg ggf. entschieden wird, ein anderes Thema.
Rechtsgrundlage?
Daraus ergibt sich kein Rechtsanspruch.
Der Anspruch muss dann eben gerichtlich geltend gemacht werden, wie im vorliegenden Fall.
Darum ist die Antwort auf die Ausgangsfrage hier im Forum eindeutig: Es gibt nix!
Daraus ergibt sich kein Rechtsanspruch.
Sehe ich nicht so, denn es gibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Bundessozialgericht ist das oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland.
Wenn man keine Ahnung hat...
https://www.medienwerkstatt-online.de/lws_wissen/vorlagen/showcard.php?id=3650&edit=0
Zitat:
"Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch derjenige erwerbsgemindert, der – ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln (z.B. Gehstützen) - nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen oder mit einem eigenen Kfz zur Arbeit zu fahren (vgl. etwa BSG 17.12.1991, Az. 13/5 RJ 73/90; 12.12.2011 Az. B 13 R 79/11 R)."
Urteil vom 22.03.2016, Az. L 13 R 2903/14
https://landessozialgericht-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Rente+Wegefaehigkeit/?LISTPAGE=3790062
Falls keine Wegefähigkeit vorhanden ist, zahlt die DRV eben die Taxi-Kosten. Eine Rente kriegt man deswegen nicht.
Klar bekommt dann Erwerbsminderungsrente.
Nein, bei einem sog. vollen Leistungsvermögen ist eine (volle) Erwerbsminderungsrente nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Zur Erwerbsfähigkeit gehört grundsätzlich untrennbar die Wegefähigkeit dazu, nämlich zu den üblichen Marktbedingungen regelmäßig einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Ist dies aus schlüssig darlegbaren gesundheitlichen Gründen nicht der Fall, hat der Versicherungsnehmer trotz Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
z.B.: https://www.anwalt.de/rechtstipps/volle-rente-wegen-erwerbsminderung-bei-fehlender-wegefaehigkeit_089657.html
Oder die DRV bietet KfZ-Hilfe an; kann auch Taxi oder Fahrdienst sein - schon ist die Wegefähigkeit wieder hergestellt. Die Erwerbsminderungsrente endet in diesem Moment (auf einen vorhandenen Arbeitsplatz kommt es nicht an). Bis zu diesem Angebot würde volle Erwerbsminderung vorliegen.
Falls keine Wegefähigkeit vorhanden ist, zahlt die DRV eben die Taxi-Kosten. Eine Rente kriegt man deswegen nicht.
Ihnen ist offenkundig nicht klar, was "wegeunfähig" bedeutet. Es kann u.a. bedeuten, dass eben genau keine motorisierten ÖPNV-/Individualverkehrfahrzeuge benutzt werden können, d.h. auch nicht mitgefahren werden kann.
Beispielsweise ich leide an einer schweren Erkrankung, die es mir unmöglich macht, in einem Auto mitzufahren, auch nicht in einem Bus, Bahn usw.
Und doch: "man" (nämlich "manche Versicherungsnehmer" wie z.B. ich) kann deshalb selbstverständlich eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, übrigens auch ohne den Klageweg bis zum Ende mit einem Urteil zu beschreiten. Mitunter kann eine Klageeinreichung genügen und bevor ein Gericht etwaig ein Präzedenzurteil fällen könnte (auf das sich Andere beziehen könnten), kann es sein, dass man von der DRV ein Angebot bekommt, sich im Sinne des Klageantrages zu vergleichen ...
Grundsätzlich kommt es wie bekannt auf die Modalitäten des einzelnen Falles an und das kann volle Erwerbsminderungsrente bei voller Leistungsfähigkeit aber unüberwindbarer Wegeunfähigkeit bedeuten.
Ihnen ist offenkundig nicht klar, was "wegeunfähig" bedeutet. Es kann u.a. bedeuten, dass eben genau keine motorisierten ÖPNV-/Individualverkehrfahrzeuge benutzt werden können, d.h. auch nicht mitgefahren werden kann.
Beispielsweise ich leide an einer schweren Erkrankung, die es mir unmöglich macht, in einem Auto mitzufahren, auch nicht in einem Bus, Bahn usw.
Und doch: "man" (nämlich "manche Versicherungsnehmer" wie z.B. ich) kann deshalb selbstverständlich eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, übrigens auch ohne den Klageweg bis zum Ende mit einem Urteil zu beschreiten. Mitunter kann eine Klageeinreichung genügen und bevor ein Gericht etwaig ein Präzedenzurteil fällen könnte (auf das sich Andere beziehen könnten), kann es sein, dass man von der DRV ein Angebot bekommt, sich im Sinne des Klageantrages zu vergleichen ...
Grundsätzlich kommt es wie bekannt auf die Modalitäten des einzelnen Falles an und das kann volle Erwerbsminderungsrente bei voller Leistungsfähigkeit aber unüberwindbarer Wegeunfähigkeit bedeuten.
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