Hallo WeißNicht,
dem Beitrag von „W*lfgang“ ist aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Hinsichtlich der detaillierten Ausgestaltung der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III sollten Sie sich direkt mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung setzen.