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Experten-Antwort

Vorgezogene Altersrente und Hinzuverdienst

von ala23.09.2021 | 10:49
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4 Antworten

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Hallo, ich bin ab 01.12.2021 in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Arbeitsjahre, Geb. 1957).Meine Regelaltersrente erhalte ich ab 01.05.23. 1. Ich erhalte eine Abfindung, aus steuerlichen Gründen ist es sinnvoll diese im Jahr 2022 zu erhalten, da bin ich bereits in Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wird die Abfindung als Hinzuverdienst gerechnet? Kann meine Rente gekürzt werden? 2. Meine Pensionskasse endet 31.12.21. Wird die Pensionskasse als Hinzuverdienst gerechnet? Kann meine Rente gekürzt werden? Grüsse ala

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ala,

ich kann mich den Ausführungen von siehe hier grundsätzlich nur anschließen. Sollte sich die zu erwartende Summe aus mehreren Bestandteilen (Urlaubsabgeltung, Überstunden, Abfindung gemäß KSchG oder BetrVG) zusammensetzen, sind diese getrennt abzurechnen und entsprechend den jeweils geltenden Grundsätzen zu melden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Siehe hieram 23.09.2021 | 11:03
Hallo Ala, "Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess" (Quelle GRA zu § 34 SGB VI) D.h., wenn auch noch Urlaubsabgeltung oder Überstunden zu bezahlen ist (das ist Hinzuverdienst), sollte dies zwingend getrennt von der Abfindung abgerenchet werden, da sonst alles als Hinzuverdienst gilt. Zahlungen aus einer Pensionskasse gelten nicht als Hinzuverdienst. Alles Gute!
alaam 24.09.2021 | 21:26
Vielen herzlichen für alle hilfreichen Beiträge und Hinweise!! Einen schönen Tag und viele Grüße ala
Deutsche Rentenversicherung
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