Hallo Heinrich63,
erhalten Sie Arbeitslosengeld, gelten diese Zeiten grundsätzlich als Pflichtbeitragszeiten, wenn Sie im Jahr zuvor zuletzt versicherungspflichtig waren. Der Beitrag wird auf Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgelts berechnet.
Durch einen späteren Rentenbeginn würden sich der Rentenabschlag pro Monat, den Sie später in Rente gehen würden, um 0,3 % verringern. Diese Auswirkungen auf die Rentenhöhe und die zusätzliche Berücksichtigung der Beiträge der Agentur für Arbeit können Sie sich in Ihrer örtlichen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung errechnen lassen.