Hallo Beate,
bei der Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese die Pflege ehrenhalber – also „nicht erwerbsmäßig“ – ausüben. Ob diese Pflege Auswirkungen auf die Vorruhestandsleistung Ihres Mannes haben kann, müsste mit der Versorgungsstelle Ihres Mannes geklärt werden.
Solange Ihr Mann noch keine Pension nach Erreichen der dort maßgeblichen Altersgrenze bezieht, würde er der Versicherungspflcht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Die Pflegekasse würde nach Prüfung entsprechende Beiträge für ihn einzahlen.
Ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde entstehen, wenn Ihr Mann mindestens 60 Monate Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
Inwieweit sich dieser Anspruch auf die Pension Ihres Mannes auswirken würde kann ebenfalls nur mit der Versorgungsstelle Ihres Mannes geklärt werden.