Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet nicht automatisch mit einem Leistungsbezug aus dem berufsständischen Versorgungswerk. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist strikt tätigkeits- und beschäftigungsbezogen. Solange also die bisherige Beschäftigung weiter ausgeübt wird, endet auch die Befreiung nicht. Sollte die Mitgliedschaft – diese ist Voraussetzung für eine Befreiung – im berufsständischen Versorgungswerk mit einem Leistungsbeginn enden, endet auch die Befreiung in der gesetzlichen RV. Das Ende der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk ist von der dortigen Satzung abhängig, hierüber kann hier keine Aussage getroffen werden. Es empfiehlt sich hier ein Blick in die jeweilige Satzung und ggf. eine individuelle Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträger.