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Experten-Antwort

Vorzeitige Rente bei Anwaltsversorgungswerk bei weiter Teilzeit, lebt Zahlungspflicht an die DRV beederseits dann wieder auf?

von Syndikus02.11.2026 | 10:37
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Ich möchte vorgezogene Rente im Anwaltsversorgungswerk NRW in Anspruch nehmen - vor Erreichen der Regelaltersgrenze dort. Ich möchte weiter in Teilzeit bei meinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten. Was ist in Bezug auf Beiträge an die DRV dann zu beachten, von denen ich (und mein AG) bislang befreit sind. Leben diese für den AG (vermute ich) und mich wieder auf? Oder nur für den AG? Habe ich ein Wahlrecht, ob ich meinen bisherigen Anteil an das Versorgungswerk dann die DRV leiste und meine Rentenpunkte erhöhe (ein Konto mit kleiner Rente existiert dort)? Eine Weiterzahlung an das Versorgungswerk ist naturgemäß ausgeschlossen. Ich denke, erst mit Eintritt der Regelaltersgrenze im Versorgungswerk endet dann die Zahlungsplicht an die DRV.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet nicht automatisch mit einem Leistungsbezug aus dem berufsständischen Versorgungswerk. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist strikt tätigkeits- und beschäftigungsbezogen. Solange also die bisherige Beschäftigung weiter ausgeübt wird, endet auch die Befreiung nicht. Sollte die Mitgliedschaft – diese ist Voraussetzung für eine Befreiung – im berufsständischen Versorgungswerk mit einem Leistungsbeginn enden, endet auch die Befreiung in der gesetzlichen RV. Das Ende der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk ist von der dortigen Satzung abhängig, hierüber kann hier keine Aussage getroffen werden. Es empfiehlt sich hier ein Blick in die jeweilige Satzung und ggf. eine individuelle Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

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