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Experten-Antwort

vorzeitige Rente mit 64 - Hinzuverdienst-Grenze

von FrauJ.01.11.2022 | 16:59
115 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Mein Mann möchte mit 64 (2023) gerne vorzeitig in Rente gehen und hat im Moment ein Einkommen aus Selbstständigkeit in Höhe von ca. 1000 Euro netto. 1. Frage wäre: kann mein Mann mit Rentenbezug die Selbstständigkeit weiter führen? 2. Frage: Welche Abzüge hätte er von seinem Einkommen aus Selbstständigkeit? Vielen Dank! LG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo FrauJ,

aus Sicht der Rentenversicherung kann Ihr Mann die Selbständigkeit bei Altersrentenbezug weiterführen. Die Höhe des Arbeitseinkommens, das zugrunde gelegt wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Steuerbescheid.

Beim beabsichtigten Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten ab 2023 ergibt sich dann auch keine Rentenminderung durch Hinzuverdienst. Auch wenn alle davon ausgehen - noch befindet sich diese Regelung im Gesetzgebungsverfahren und ist daher mit der entsprechenden Vorsicht zu genießen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Schadeam 01.11.2022 | 17:31
Die Zuverdienstgrenze soll bei Altersrenten ab 01.01.23 wegfallen. Kommt das so kann er neben der vollen Rente unbegrenzt selbständig tätig sein. Welche Abzüge (Steuern oder was?) er als Selbständiger hat ist keine Rentenfrage
FrauJ.am 01.11.2022 | 18:43
Vielen Dank! Nein, ich meinte mit Abzügen, ob was von seinem Einkommen bei der Rente abgezogen wird, weil er vorzeitig mit Abschlägen gehen möchte. Muss er dann von seinen 1000 Euro Einkommen dann noch Kranken und Rentenversicherung zahlen?
Abschlägeam 01.11.2022 | 19:43
Die Zuverdienstgrenze soll bei Altersrenten ab 01.01.23 wegfallen. Kommt das so kann er neben der vollen Rente unbegrenzt selbständig tätig sein. Welche Abzüge (Steuern oder was?) er als Selbständiger hat ist keine Rentenfrage
Vielen Dank! Nein, ich meinte mit Abzügen, ob was von seinem Einkommen bei der Rente abgezogen wird, weil er vorzeitig mit Abschlägen gehen möchte. Muss er dann von seinen 1000 Euro Einkommen dann noch Kranken und Rentenversicherung zahlen?
Hallo FrauJ, wenn - wie @Schade schon schrieb - der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze rechtzeitig 'Gesetz' wird, würde vom Einkommen nichts bei der Rente angerechnet werden. Die Rente ist aber KV/PV-versicherungspflichtig. Hier kommt es dann darauf an, ob Ihr Mann gesetzlich versichert ist (dann werden die Beiträge gleich einbehalten) oder 'freiwillig gesetzlich' oder 'privat'. In den beiden letzteren Fällen beteiligt sich die die DRV mit einem Zuschuss, für den ein Antrag gestellt werden muss. Lesen Sie hierzu auch dieses Merkblatt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Wie der 'steuerpflichtige Gewinn'*) aus der selbstständigen Tätigkeit KV/PV zu versichern ist, erfahren Sie bei der zuständigen Krankenkasse. Und Steuern fallen auch auf beide Einkünfte an. Da berät Sie Ihr Steuerberater oder auch ein Lohnsteuerhilfeverein. *) der 'steuerpflichtige Gewinn' (also Gewinn aus Einnahmen-Ausgaben) wäre auch der Betrag, der beim Hinzuverdienst berücksichtigt werden würde, sollte sich die Grenze doch nicht ändern. Einen schönen Abend und alles Gute!
Mondkindam 02.11.2022 | 08:24
Die Aussage von Abschläge ist bzgl. der Krankenversicherung nicht ganz richtig. Eine selbständige Tätigkeit ist ein Ausschlussgrund für die Krankenversicherungspflicht der Rentner. Solange die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung auch weiterhin nur eine freiwillige Versicherung möglich.
Abschlägeam 02.11.2022 | 13:04
Zitat von Mondkind anzeigenausblenden
Grundsätzlich war meine Aussage nicht unrichtig. Denn die Rente selbst ist unabhängig betrachtet 'versicherungspflichtig'. Und dann kommt es darauf an, wie der Rentner zu versichern ist. Deshalb auch dann der weiter Hinweis auf das Merkblatt zur Krankenversicherung. Wenn Sie aber 'wissen' dass die GKV in diesem Fall nur eine 'freiwillige gesetzliche' Versicherung zulassen wird, ist dies für die Fragestellerin hilfreich, da sie dann sich dementsprechend gezielt weiterhin informieren kann. Danke für Ihre Ergänzung!
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