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Experten-Antwort

Waisen-und Witwenrente

von derWaise27.06.2019 | 10:00
87 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, die Höhe der Waisenrente wird aus gesamt 80 persönlichen Entgeltpunkten des Versicherten ermittelt. Der Versicherte, Jahrgang 1964, befand sich bereits bei Tod in Rente mit 40 persönlichen Entgeltpunkten. Nun besteht Anspruch auf die grosse Witwenrente, anhand welcher Entgeltpunkte wird nun die Höhe der Witwenrente ermittelt ? Besten Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo derWaise,

prinzipiell ist bei einem neuen Anspruch auf eine große Witwenrente auch eine neue Rentenberechnung durchzuführen. Hierbei werden alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, die der Versicherte zurückgelegt hat. Aus diesen rentenrechtlichen Zeiten werden die Entgeltpunkte ermittelt. Beginnt die Witwenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Versichertenrente, werden mindestens die bisher in der Versichertenrente enthaltenen Entgeltpunkte (hier: 40 Entgeltpunkte) zugrundegelegt. Der für die Waisenrente maßgebende Zuschlag ist in der Witwenrente nicht zu berücksichtigen.

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2 Antworten

Die Farbe Schwarzam 27.06.2019 | 10:04
Die Witwenrente wird aus 40 EP berechnet. Die für die Waisenrente zugrundeliegenden 80 EP beinhalten einen Zuschlag, den es nur für Waisen gibt. Grüße
Galgenhumoram 27.06.2019 | 10:36
Grundlage für die Witwenrente, so der Anspruch besteht, sind die 40 Entgeltpunkte; in Abhängigkeit zu den Jahrgängen und der Heirat zwischen 55 und 60% (Rentenartfaktor 0,55 bzw. 0,60) der Rentenleistung ab dem 4 Monat. Vorher besteht ein 100%iger Anspruch. Bei den Waisenrente werden Zuschläge errechnet, da der massgebliche Anspruch nur bei 10% (Rentenartfaktor 0,1)liegt. Im Gegensatz zu einer Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwenrente werden Einkommen bei einer Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht angerechnet, so denn Schul- oder Berufsausbildung vorliegt.
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