Hallo derWaise,
prinzipiell ist bei einem neuen Anspruch auf eine große Witwenrente auch eine neue Rentenberechnung durchzuführen. Hierbei werden alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, die der Versicherte zurückgelegt hat. Aus diesen rentenrechtlichen Zeiten werden die Entgeltpunkte ermittelt. Beginnt die Witwenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Versichertenrente, werden mindestens die bisher in der Versichertenrente enthaltenen Entgeltpunkte (hier: 40 Entgeltpunkte) zugrundegelegt. Der für die Waisenrente maßgebende Zuschlag ist in der Witwenrente nicht zu berücksichtigen.