Hallo Bechti,
auf die Wartezeit von 35 Jahren sind alle rentenrechtlichen Zeiten anrechenbar (§ 51 Abs. 3 und 4 SGB VI). Dies sind:
Beitragszeiten,
Ersatzzeiten,
Anrechnungszeiten,
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,
Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).
Ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen, kann mit den hier gemachten Angaben nicht geprüft werden.
Sofern Ihnen eine Rentenauskunft vorliegt, können Sie die Informationen zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen darin finden.
Sie können sich zur Klärung Ihrer Frage auch an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.