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Experten-Antwort

Wartezeit von 45 Jahren

von Kyra19.11.2018 | 19:37
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3 Antworten

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Hallo, um eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei bekommen zu können, brauche ich eine Wartezeit von 45 Jahren hat mir die Rentenversicherung gesagt. Nun meine Frage: Was genau zählt da mit? Ich habe einen Minijob. Wird der da mitgezählt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kyra,

„chi“ hat Ihre Frage bereits zutreffend beantwortet. Hier nur eine kleine Ergänzung zum Thema Minijob: Soweit der von Ihnen ausgeübte Minijob versicherungspflichtig (mit einem von Ihnen zu tragendem Beitragsteil) ist, werden die entsprechenden Monate voll auf die Wartezeit für die 45 Jahre angerechnet. Ist der Minijob nicht versicherungspflichtig (nur Pauschalbeitrag durch den Arbeitgeber), wird hingegen nur ein kleiner Teil der Zeit des Minijobs als Wartezeit für die 45 Jahre angerechnet.

Ungeachtet dessen empfehle ich Ihnen ebenfalls eine (ggf. nochmalige) persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers, um den für Sie finanziell sinnvollsten Zeitpunkt des Rentenbeginns zu bestimmen (siehe auch Beitrag von „W*lfgang“).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

chiam 19.11.2018 | 22:00
„Für die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind, Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden, Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld, Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der ehemaligen DDR) angerechnet. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.“ https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Zahlen Sie für den Minijob eigene Beitragsanteile?
W*lfgangam 19.11.2018 | 22:37
Hallo Kyra, bevor Sie auf die schon mögliche Rente mit Abschlag verzichten - viele Tausend EUR mal eben so liegen lassen, um dann später die 'wahnsinnig' höhere Rente ohne Abschlag zu erhalten - sollten Sie sich zwingend in der nächsten Beratungsstelle informieren, worauf Sie sich finanziell einlassen – Minijob ./. Verzicht auf eine Altersrente = schlechte Wahl. Entweder Sie haben bei dem Beratungsgespräch nicht genau zugehört/was ich vermute, oder Sie waren in der falschen Beratungsstelle, um Ihnen differenziert die zum jeweiligen Rentenbeginn möglichen Perspektiven (Rente 63 mit Abschlag, Rente nach 45 Jahren mit Zusatzleistungen/ich warte dann mal drauf/mach den Minijob weiter) klar zu machen. Gruß w.
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