Hallo Heiner,
freiwillige Beiträge wirken sich auf die Wartezeit von 45 Jahren grundsätzlich dann aus, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung belegt sind. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes liegt vor, wenn Sie in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn gleichzeitig Arbeitslos gemeldet sind, auch wenn sie keine Leistungen beziehen. Dann erfolgt keine Anrechnung der freiwilligen Beiträge auf die Wartezeit von 45 Jahren.
Desweiteren ist es auch nicht möglich während eines Arbeitslosengeld I-Bezuges freiwillige Beiträge zu zahlen, um an die Antwort von erbsenzähler anzuknüpfen.