Hallo Frank G.,
für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren, das Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn und das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze erforderlich.
Die maßgebliche Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente mit Abschlägen von 10,8 % wird - beginnend mit dem Jahrgang 1952 - in Stufen von 60 Jahren auf 62 Jahre angehoben.
Der Geburtsjahrgang 1958 ist der erste betroffene Jahrgang, der die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig nach Vollendung des 61. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann. Die Altersgrenze erhöht sich für jeden folgenden Jahrgang um 2 Monate (z.B. Jahrgang 1959: 61 Jahre und 2 Monate), so dass der Jahrgang 1964 erst nach Vollendung von 62 Jahren in die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen kann.
Abhängig von Ihrem Geburtsjahrgang ist daher ein Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem entsprechenden Alter möglich.