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Experten-Antwort

Wechsel von Erwerbsminderungsrente in Altersrente

von Gast21.02.2019 | 16:12
292 Ansichten
4 Antworten

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Ich erhalte bis zum 30.06.2019 eine befristete Erwerbsminderungsrente. Diese müsste ich ggf. weiter neu beantragen. Da ich im Juni 2019 aber auch 63 werde, könnte ich auch ab 01.07.19 die Altersrente für langjährig Versicherte bekommen. Ist es korrekt, dass ich trotz der Beendigung der Erwerbsminderungsrente im Juni 2019 trotzdem ab Juli 2019, wenn ich in Altersrente gehen würde, mindestens die gleich hohe Rente erhalte wie bei der Erwerbsminderungsrente? Danke!

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gast,

Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die Altersrente muss daher mindestens in gleicher Höhe wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kathrin,

der Besitzschutz bezieht sich auf die persönlichen Entgeltpunkte, die in der Folgerente mindestens zugrunde gelegt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die erworbenen Entgeltpunkte mit dem sogenannten Zugangsfaktor, der bei den früheren EU-/BU-Renten 1,0 war, multipliziert werden.

Bei Umwandlung einer EU-Rente (nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht) in eine Altersrente -gegebenenfalls mit Minderung- erfolgt die Rentenberechnung zunächst nach aktuellem Recht. Hierbei wird auch die Minderung durch vorzeitige Inanspruchnahme berücksichtigt, die sich ergibt, indem der Zugangsfaktor um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert wird. Die neuen persönlichen Entgeltpunkte aus der Altersrente werden ermittelt, indem die Entgeltpunkte der Altersrente mit dem (geminderten) Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Sind die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente geringer als die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, greift die Besitzschutzregelung und es sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

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2 Antworten

Kathrinam 21.02.2019 | 16:52
Gilt das auch, wenn man eine Rente nach dem alten Recht, vor 2000, bekommt, wo es noch keine Abzüge gab? Oder kommen dann doch Abzüge hinzu? Danke
Kathrinam 21.02.2019 | 16:52
Gilt das auch, wenn man eine Rente nach dem alten Recht, vor 2000, bekommt, wo es noch keine Abzüge gab? Oder kommen dann doch Abzüge hinzu? Danke
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