Grundsätzlich unterlag das Weihnachtsgeld im Jahr 1983 der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Ein Weihnachtsgeld-Freibetrag von 100 DM unterlag nicht der Beitragspflicht. Im Jahr 1983 konnten Beiträge jeweils nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt werden. Eine Umverteilung auf das ganze Kalenderjahr unter Einhaltung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze erfolgte nicht.
Die Beitragspflicht der Einmalzahlung bestand jedoch nur dann, wenn am Tag der Gewährung der einmaligen Zuwendung Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestanden hat. Krankengeldbezug wurde erst aufgrund eines Gesetzesänderung zum 01.01.1984 beitragspflichtig.
In Ihrem Fall lag am Tag der Auszahlung im Dezember 1983 keine Beitragspflicht aufgrund des gezahlten Krankengeldes vor. Dadurch ist auch die Einmalzahlung beitragsfrei und führt nicht zur Anrechnung einer Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.