Hallo Liz,
für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder einem Freiwilligendienst und Ausbildungsbeginn, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
Sollte dies bei Ihnen zutreffen, so sollten Sie dies auf dem Antrag angeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung