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Experten-Antwort

Weiterzahlung Witwenrente

von Katrin Schroeter22.02.2016 | 12:28
1517 Ansichten
3 Antworten

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Erhalte die große Witwenrente. Wenn mein jüngster Sohn 18 Jahre alt ist, bin ich erst 42 Jahre alt. Bekomme ich die Rente dann nicht mehr? Habe gehört, dass man mindestens 45 Jahre alt sein muss, wenn das jüngste Kind 18 geworden ist um die Rente weiterhin zu bekommen. Falls mir die Rente nicht mehr zusteht, kann ich sie neu beantragen, wenn ich dann 45 Jahre alt bin? Danke für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katrin Schroeter,

nach Ende der Erziehung eines Kindes (Vollendung des 18. Lebensjahres) wird eine große Witwenrente bei Todesfällen vor 2012 gewährt, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat. Für Todesfälle ab 2012 wird das Lebensalter schrittweise von 45 Jahren auf 47 Jahr angehoben.

Grundsätzlich wird der Rentenversicherungsträger zu dem entsprechenden Zeitpunkt auf Sie zukommen und den möglichen Bezug der großen Witwenrente überprüfen. Sie können jedoch, wie zuvor bereits beschrieben, auch von sich aus zu entsprechender Zeit einen Antrag stellen.

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2 Antworten

Die Farbe Schwarzam 22.02.2016 | 13:16
Sobald das jüngste Kind 18 wird fällt zu diesem Monatsende die Rente zunächst weg. Im Anschluss -wenn Sie das 45. Lebensjahr vollenden- steht Ihnen die Rente wieder zu. An und für sich ist der RV-Träger in der Mitteilungspflicht und muss von Amts wegen prüfen, ob Ihnen die Rente wieder zu zahlen ist. Da sich zwischenzeitlich aber viele Dinge ändern können bei Ihnen (z.B. Bankverbindung etc..) empfiehlt es sich, rechtzeitig vorher (ca. 2-3 Monate) einen Antrag zu stellen.
Bartlam 22.02.2016 | 14:41
Es kommt darauf an, ob Sie die Witwenrente nach dem alten Recht (Versicherter vor 01.01.2002 gestorben oder mindestens ein Ehegatte vor 02.01.1962 geboren und Ehe vor 01.01.2002 geschlossen) oder nach dem neuen Recht erhalten. Wenn Sie die Rente nach dem alten Recht erhalten, läuft ab Folgemonat des 18. Lebensjahres des Kindes die Rente als kleine Witwenrente weiter. Bei neuem Recht fällt diese mit Folgemonat weg.
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