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Welches Bruttogeld wird zugrunde gelegt?

von frank197606.01.2009 | 20:47
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bevor mein Übergangsgeld berechnet wurde, habe ich 2180,82 Euro brutto verdient. Daraus ergab sich für die Zeit meiner beruflichen Umschulung (Dauer etwa 2 1/2 Jahre) ein Netto-Übergangsgeld von 963,90. Zur Berechnung meines ÜG wurden nur 65% meines Bruttoverdienstes berücksichtigt. Nun 2 1/2 Jahre später bin ich erkrankt und habe Krankengeld beantragt. Von welchem Brutto-oderNettobetrag muss ich ausgehen? Von a) 2180,82 brutto, von b) 963,90 netto, oder von c) und so rechnet die Krankenkasse: 2180,82 X65 % X80%:3 X70% = Bruttokrankengeld??? Wer weiss von welchem Bruutobetrag ich ausgehen kann? Vor 5 Jahren hatte ich die gleiche Situation. Damals wurde von 2180,82 brutto aus berechnet. Die Krankenkasse sagt jetzt zähle 65% von diesem Betrag als brutto.Stimmt das? Wer kennt sich mit der Auslegung des § 47 bzw. 47 Abs. 4 Satz 2 SGBV aus. Das war jetzt etwas zu viel. Aber es ist ja auch ein komplizierter Fall, da mir bisher niemand weiterhelfen konnte. Noch nicht einmal andere Krankenkassen. Jede berechnt anders. Das kann doch nicht sein!!

2 Antworten

Nixam 07.01.2009 | 06:56
Ich glaube nicht, dass die Krankenkasse das Bruttoentgelt auf 65% gekürzt und anschliessend nochmal auf 65% gekürzt hat, dann nochmal auf 80% reduziert und anschliessend erst durch 3 dividiert(wegen des und nochmal auf 70% gekürzt hat. WENN DIE KRANKENKASSE DURCH 3 MONATE DIVIDIERT HAT, MUSS SIE DIE LETZTEN 3 ENTGELTABRECHNUNGSZEITRÄUME DAFÜR GENOMMEN HABEN (EUR 2.180,82 x 3= ???)UND HAT DANN weitergerechnet haben. ETWAS STIMMT AN IHREN ANGABEN NICHT!!!! Zitieren Sie bitte den Bescheid an diesen Textstellen. Etwas stimmt da nicht. Schreiben Sie doch mal diese Bescheidtextstellen genau hin. Übrigens: § 47 Abs4 Satz SGB V verweist auf die Berechnung von Krankengeld bei Seeleuten. Sind Sie aus diesem Bereich SEE(?) dann müssen Sie das hier ebenfalls angeben, um uns die Möglichkeit zu geben, auch die richtigen §§ für Sie durchzulesen/anzuwenden. Nix
frank1976am 07.01.2009 | 09:56
Die Krankenkasse hat mein Bruttogeld, welches zulezt vor 5 Jahren 2180,82 Euro betrug, auf 65% reduziert, da das Arbeitsamt bei der Berechnung des Übergangsgeldes auch nur 65% berücksichtigt hat. Zur Berechnung der Krankenkasse: 2180,82 x 65 %=1417,53 Bruttoentgelt.Davon 80% geteilt durch 30 =37,80 tägl. Regelentgeld. Davon 70% = 26,46 Euro = tägl. Bruttokrankengeld. Nach Abzug der Sozialabgaben verbleiben 22,98 Euro netto, täglich. Ich meinte übrigens SGBV §47 Abs. 4 Satz 2. Meine Frage ist: Darf die Krankenkasse mein Bruttoentgeld, welches vor fünf Jahren 2180, 82 betrug, jetzt auf 65% kürzen, weil das Arbeitsamt das auch zur Berechnung des Übergangsgeldes gemacht hat. Das wäre doch eine mehrfache Kürzung meines Bruttogehaltes. In welchem Gesetz steht das so?
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