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Experten-Antwort

Wenn die Altersteilzeit „zu früh“ endet

von Jan03.06.2021 | 15:19
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10 Antworten

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Hallo, zunächst einmal Kompliment für die sehr informative Seite! Insbesondere bin ich vom Beitrag des Rolf Winkel zum Thema "besonders langjährig Versicherte" angetan. Rolf Winkel beschreibt hier, dass man nach Beendigung der ATZ nicht zwingend einen Rentenantrag stellen muss sondern die Zeit bis zur Abschlagsfreien Rente (Wenn die Altersteilzeit „zu früh“ endet) anderweitig überbrücken kann, auch wenn Anderes mit seinem (ex) Arbeitgeber vereinbart hat. Meine Aktuelle Situation sieht wie folgt aus: Baujahr 1969, Berufstätig seit dem 17. Lebensjahr, aktuell also 35 Jahre. Die benötigten 45 Beitragsjahre werde ich dementsprechend im Alter von 62 Jahren erreichen. Bisher bot mein Arbeitgeber nur ATZ Verträge an, wenn man sich verpflichtete mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Mittlerweile kann der Zeitraum des Ausstiegs flexibel bis zum 67. Lebensjahr gestaltet werden. Die ATZ beträgt maximal 96 Monate (8 Jahre). Ich könnte also mit 57 Jahren mit der ATZ beginnen und nahtlos mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen. Wenn ich die Ausführungen von Rolf Winkel aber richtig verstehe, wäre genauso eine ATZ vom 55. Lebensjahr bis zum 63. Lebensjahr möglich, wobei die letzten Zwei Jahre dann mit einem anderen Job oder Arbeitslosigkeit überbrückt werden müssten. Oder verstehe ich da was falsch? Danke für euren Feedback Gruß Jan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jan,

bezüglich der rentenversicherungsrechtlichen Aspekte möchte ich insbesondere auf den Beitrag von „W°lfgang“ verweisen. Er hat Ihnen hier aus meiner Sicht bereits die gebotenen Tipps und Hinweise gegeben.

Hinsichtlich der Frage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld muss ich Sie jedoch an Ihre zuständige Arbeitsagentur verweisen. Hier ist es mir im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht möglich, eine abschließende Stellungnahme abzugeben.

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9 Antworten

suchenwiam 03.06.2021 | 17:20
ATZ-Verträge hängen vom Arbeitgeber ab... Meiner (großer Elektrokonzern in München) bot mir an: Laufzeit bis frühesten Rentenantritt (langjährig, 63, 10.2% Abschläge). Ich habe hin und her überlegt, und unterschrieben. Die Abschläge konnte ich aus der Abfindung (Teil des ATZ-Vertrags) ausgleichen, zu gut 30% steuerbegünstigt. Ab 63 bin ich in Rente gegangen. Ich hätte wohl auch zu einem späteren Termin "überbrücken" können, aber ohne neuen Job (mit 63?) hätte das Nachteile: - hohe KV/PV-Beiträge - weniger Rentenfreibetrag, sinkt von Jahr zu Jahr Also ich bin zufrieden mit der Kombination ATZ bis 63, dann vorgezogene Rente.
Uschiam 03.06.2021 | 19:44
Zitat von Alogeld? Wohl kaum! anzeigenausblenden
Alg 1 ist schon möglich, wird jedoch niedriger ausfallen, da in der ATZ weniger Gehalt die Grundlage der Berechnung ist, zudem kann die AfA durchaus eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen.
W°lfgangam 03.06.2021 | 20:24
Hallo Jan, die ATZ muss bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn laufen, bei Ihnen 63, also seitens AG alles richtig gemacht. Ob Sie die dann auch beantragen, liegt allein in Ihrer Hand/die ATZ-Vereinbarung 'entfernt' Sie nur aus dem Beschäftigungsverhältnis mit 63, zwingt Sie aber nicht zur Beantragung der Altersrente - mit Blick auf die bereits erreichten 45 Jahre und die abschlagsfreie Rente ab 65. ALG ist möglich/um die Zeit halbwegs finanziell zu überbrücken - sogar ohne Sperrfrist. Lesen Sie dazu bitte diesen Foren-Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/altersre… Zu bedenken ist natürlich auch, dass Sie im Rahmen der ATZ rd. 20 % Mindereinkommen haben werden, allerdings auch den frühestmöglichen Ausstieg aus dem Arbeitsprozess ...bei Verschiebung der ATZ auf 65 stehen Sie bis dahin finanziell potenter da = aber spätere Ausstieg aus der Beschäftigung, müssen sich nicht mit dem 'Arbeitsamt' rumbalgen/wegen abschlagsfreier Rente - aber, das muss jeder für sich selbst bewerten, welche Vorteile für ihn so oder so überwiegen. Gruß w.
Alogeld? Wohl kaum!am 03.06.2021 | 17:33
Wenn Sie den ATZ-Vertrag nach der jetzigen Rechtslage nur bis zum 63. Lebensjahr abschließen, dürfte das (nach meinem Kenntnisstand) mit dem Arbeitslosengeld nicht so einfach sein, denn Sie haben ja schließlich einen Vertrag auf einen Rentenbeginn mit 63 Jahren unterschrieben. Warum sollte die AfA dann für zwei weitere Jahre zahlen?
AfAam 04.06.2021 | 07:17
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Der zitierte Beitrag gilt aber nur für ATZ-Verträge die vor dem 01.07.2014 in Unkenntnis der neuen Rechtslage durch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgeschlossen wurden. Bei danach abgeschlossenen Verträgen kann man sich eben nicht darauf berufen, da man sich ja bewusst für einen früheren Rentenbeginn mit Abschlägen entschieden hat. Eine Sperrfrist der AfA muss daher einkalkuliert werden. Genaueres erfahren Sie bei der Agentur für Arbeit, ist nicht Thema dieses Forums.
Janam 04.06.2021 | 08:51
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Vielen Dank für euren Feedback. Ehrlich gesagt habe ich eine Sperrzeit von 12 Wochen bei der AFA bereits einkalkuliert. Bei uns im Betrieb sind bei einer ATZ 90% der Beiträge zur RV (vor der Teilzeit) durch Aufstockung garantiert. Alles in Einem (mit ALG I) komme ich auf -179€ Brutto / -145€ Netto gegenüber durcharbeiten bis zum 65. Lebensjahr bzw. -75€ Brutto / -61€ Netto gegenüber ATZ bis zum 65. Lebensjahr und nahtloser Übergang in die Abschlagsfreie Rente. Diesen Minus kann man jedoch über einen "Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" (V0210) kompensieren. Das Gedankenspiel ist jedenfalls sehr verlockend, suche noch nach den möglichen Fallstricke. Gruß Jan
Fuchsam 04.06.2021 | 10:02
Wenn eine mögliche Sperrzeit seitens von 12 Wochen bereits einkalkuliert ist, bleibt nur zu berücksichtigen dass das ALG1 nur auf Basis vo dem ATZ-Gehalt (ohne den Aufstockungsbetrag) berechnet wird. Ansonsten sind keine Fallstricke zu befürchten.
Schadeam 04.06.2021 | 13:09
Bei allem bedenken Sie bitte dass noch viel Wasser den Rhein entlangfließt. 63 Jahre werden Sie im Jahr 2032 - da wird sich heute noch kein Mitarbeiter der Agentur Gedanken über irgendwelche Leistungsansprüche machen. Ob Sie dann einen Job finden steht in den Sternen. Vielleicht wäre es praktischer die ATZ von 57 bis 65 zu legen, also von 2026 bis 2034....???
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