Grundsätzlich besteht auch während der Haft ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sollte die Rente bislang als volle Rente wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gezahlt worden sein, besteht allerdings nur noch Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung („1/2 Rente“) .
Nach § 50 StVollzG kann von Gefangenen ein sog. Haftkostenbeitrag gefordert werden. Befreit sind jedoch z.B. Gefangene, die ohne ihr Verschulden nicht arbeiten können oder nicht arbeiten, weil sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind, wenn sie Einkünfte (z. B. in Gestalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) haben.
Sofern ein Gefangener verpflichtet ist, sich an den Unterbringungskosten zu beteiligen, kann die Rente nach § 50 SGB 1 übergeleitet werden. Ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Verpflichtung gegeben ist, sind die für die jeweilige Unterbringung geltenden Bundes- bzw. Landesgesetze (z. B. §§ 50, 138 StVollzG, § 69 IfSG, § 32 PsychKG des Landes NRW) maßgebend.