Hallo Sabine,
die Aufnahme in eine WfbM setzt voraus, dass wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist.
Aufgrund der Empfehlung aus der medizinischen Reha ist davon auszugehen, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen.
Maßgebend für diese Beurteilung ist die im Entlassungsbericht aufgeführte Beurteilung des zeitlichen Umfangs, in dem eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden kann.
Neben den persönlichen müssen aber auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt sein. Dies wird über einen entsprechenden Rentenantrag durch den Rentenversicherungsträger geprüft.
Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen, so besteht auch die Möglichkeit Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM im Sinne des §57 SGB IX zu beantragen.