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Experten-Antwort

Widerspruch abgelehnt

von Alexander Woschniak31.10.2016 | 13:56
2588 Ansichten
16 Antworten

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Guten Tag Ich bin 33 Jahre alt und habe vor 2 Jahren eine Diagnose gestellt bekommen, die es mir unmöglich macht zu arbeiten! Ich habe im April meinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Bescheid kam 07/16 (volle erwerbsminderungsrente befristet auf ein Jahr). Ich bin selbstständig und arbeite seit dem 01.01.2016 auf Grund meiner Erkrankung nicht mehr. Somit habe ich auch den Antrag gestellt! Rente wird ab dem 01.11.2016 bewilligt. Habe mit meiner Anwältin wiederspruch eingelegt, damit die Zahlung nicht erst ab dem 01.11. beginnt, sondern ab Antragstellung. Dieser Widerspruch wurde nicht bewilligt! Bei allen Ämtern, bei denen ich angerufen habe, haben mich vertröstet und von einer zur nächsten stelle geschickt. Wer kommt für mich in diesem Zeitraum auf? Da ich ja selbstständig war/bin und kein Krankengeld in diesen Monaten erhalten habe! Kann ich Klage beim Sozialgericht einreichen? Rückwirkend wird mir niemand jetzt etwas bezahlen. Ich bin Familienvater und habe drei Kinder. Was kann ich machen? Mit freundlichen Grüßen Alexander

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Herr Woschniak,

es steht Ihnen selbstverständlich frei, gegen einen ablehnenden Widerspruch Klage zu erheben. Wie Sie sicherlich auch der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids entnehmen können, ist die Klage innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht zu erheben.

Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen:

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden generell erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI). In Ihrem Fall wurde offenbar davon ausgegangen, dass die Erwerbsminderung am Tag der Rentenantragstellung im April 2016 eingetreten ist. Damit ist der beginnt eine befristete EM-Rente am 01.11.2016.

Insofern ist es für Sie nicht sinnvoll, gegen den Rentenbeginn an sich vorzugehen. Sofern Sie auf einen Rentenbeginn bereits ab 01.05.2016 (Folgemonat der Rentenantragstellung) abzielen, müßten Sie gegen die Befristung Ihres Rentenanspruchs vorgehen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

zum Hintergrund der Regelung für den frühestmöglichen Beginn einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Eintritts des Leistungsfalls:

Mit dem Hinausschieben des Rentenbeginns soll eine Risikoverteilung zwischen Arbeitslosen- bzw. Krankenversicherung einerseits und Rentenversicherung andererseits erreicht werden, denn für die ersten sechs Kalendermonate besteht in der Regel ein Anspruch auf Leistung gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger.

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14 Antworten

W*lfgangam 31.10.2016 | 18:56
Hallo Alexander Woschniak, gegen den gegenwärtigen Rentenbeginn als solchen (1/2-Jahresfrist) kommen Sie nicht an, wenn Sie nicht den "Eintritt des Leistungsfalles" (Beginn/Feststellung der EM) in die Vergangenheit bringen können. Ist der Leistungsfall tatsächlich auf das Antragsdatum gelegt worden – was immer ein 'Geschmäckel' haben kann/warum gerade zufällig der Rentenantragstag?! - (Antrag und Beginn der Rentenzahlung lassen darauf schließen), dann schauen Sie sich die Rentenakte an, wie es zu dieser Entscheidung kam, ob erwerbsmindernde Gründe in der Vergangenheit (2 Jahre alte Diagnose) bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind. Hilft aber alles nichts, da kurzfristig für die Vergangenheit Zahlungen zu erwirken. Bei 'Bedürftigkeit' kann Ihnen daher nur Jobcenter oder Sozialamt finanziell zur Seite stehen (je nach 'Art' der EM-Rente). > Kann ich Klage beim Sozialgericht einreichen? Natürlich, sobald über das Widerspruchsverfahren eine abschlägige Entscheidung vorliegt. Gruß w.
steffiam 31.10.2016 | 18:06
nur so am rande, wenn sie nur für 1 jahr eine volle emr bewilligt bekommen, sieht die drv ihren fall scheinbar anders, als wie sie es sehen! 1 jahr bewilligung spricht doch eher dafür, das die drv denkt, das sie bald wieder arbeitsfähig sind! also weit davon entfernt, von ihrer meinung "ich kann mit dieser diagnose nicht mehr arbeiten"...... bei schwereren fällen wird gerne gleich für 2 oder 3 jahre eine emr bewilligt. viel erfolg!
Schorscham 31.10.2016 | 20:06
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Gibt es eigentlich eine halbwegs logische Erklärung dafür, dass befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit generell erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet werden? Mir fiel bisher keine ein. MfG
zeldaam 31.10.2016 | 21:54
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Mir fiel bisher keine ein.
Ehrlich Schorsch, mir auch nicht/hab ich mich das schon immer gefragt - das war schon seit Beginn meiner 'Berater-Zeit' so. Aber, Jonny, hat noch ein paar Jahre mehr auf dem Buckel, der könnte in alten 'Quellen' schmökern und uns das erklären :-) Oder, ein wissender DRV-Verstappen umkurvt mal eben die alten Intentionen dazu - und kommt dabei hoffentlich nicht in der Grasnarbe mit Strafversetzung zum Stehen ;-) Wenn das kein Ansporn ist … *g Gruß w.
siehe hier Seite 181 zu § 100 , ob nun logisch oder nicht. Aber das ändert sich demnächst zumindest teilweise: § 101 (1a) SGB VI MfG zelda
zeldaam 31.10.2016 | 22:02
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Mir fiel bisher keine ein.
Ehrlich Schorsch, mir auch nicht/hab ich mich das schon immer gefragt - das war schon seit Beginn meiner 'Berater-Zeit' so. Aber, Jonny, hat noch ein paar Jahre mehr auf dem Buckel, der könnte in alten 'Quellen' schmökern und uns das erklären :-) Oder, ein wissender DRV-Verstappen umkurvt mal eben die alten Intentionen dazu - und kommt dabei hoffentlich nicht in der Grasnarbe mit Strafversetzung zum Stehen ;-) Wenn das kein Ansporn ist … *g Gruß w.
siehe hier Seite 181 zu § 100 , ob nun logisch oder nicht. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/054/1105490.pdf Aber das ändert sich demnächst zumindest teilweise: § 101 (1a) SGB VI http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/097/1809787.pdf MfG zelda
W*lfgangam 31.10.2016 | 20:59
Ehrlich Schorsch, mir auch nicht/hab ich mich das schon immer gefragt - das war schon seit Beginn meiner 'Berater-Zeit' so. Aber, Jonny, hat noch ein paar Jahre mehr auf dem Buckel, der könnte in alten 'Quellen' schmökern und uns das erklären :-) Oder, ein wissender DRV-Verstappen umkurvt mal eben die alten Intentionen dazu - und kommt dabei hoffentlich nicht in der Grasnarbe mit Strafversetzung zum Stehen ;-) Wenn das kein Ansporn ist … *g Gruß w.
W*lfgangam 31.10.2016 | 22:45
Zitat von zelda anzeigenausblenden
Hallo zelda, hmm ...ich weiß nicht, ob wir dieselbe Seite 181 aus Ihrem verlinkten PDF lesen - ich sehe da bei Seite 181 nur § 301 'Verordnungsermächtigung' /302 'Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung' ...und nichts, was auf die 1/2-jährliche Verschiebung bei Zeit-EM hindeutet - so als Kontext zum Gesetz/den üblichen Erläuterungen, WARUM die zeitliche Verschiebung so beschlossen worden ist. Das sie ist, steht ja aktuell außer Zweifel, es geht - zur Erinnerung - bei Schorsch' Rückfrage um den Ursprung, woher Sie stammt/festgeschrieben worden ist ... Gruß w.
Andre*sam 01.11.2016 | 07:02
Die Begründung für die zeitliche Verschiebung: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/041/1104124.pdf#page=180 "Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen erst nach einem halben Jahr, jedoch nun mit Beginn des siebten Kalendermonats und nicht wie bisher nach der 26. Woche, also unter Umständen mitten in einem Kalendermonat. Da diese Renten nur befristet werden, wenn die Minderung der Erwerbsfä- higkeit voraussichtlich nicht von Dauer ist, erfolgt insoweit eine Risikoverteilung zwischen Krankenversicherung und Rentenversicherung."
Schorscham 01.11.2016 | 15:09
Das klingt plausibel. Danke! MfG
W*lfgangam 01.11.2016 | 20:12
Auch ich bedanke mich, insbesondere auch bei Andre*s. Gruß w.
W*lfgangam 01.11.2016 | 20:23
Zitat von Andre*s anzeigenausblenden
Nachtrag: ach, das RRG 92 wars ...ich muss die alten Markierungen mit Textmarker neu auffrischen ;-) ALLERDINGS greift das wohl nur alte Regelungen aus RVO/AVG/RKG auf/modifiziert sie etwas. Wenn es denn in Uraltzeiten der RV so inhaltlich für die damalige 26-Wochen-Regelung begründet worden ist, sind wir ja immer noch in der quasi-aktuellen Begründung, wenn ... Gruß w.
zeldaam 02.11.2016 | 20:37
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
GroKoam 02.11.2016 | 21:23
Hallo Wuschi, wuschi mußt in Widerspruch gehen.
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