Hallo Susa,
grds. ist Ihre Krankenkasse berechtigt, bei entsprechenden Voraussetzungen auch nachträglich noch das Dispositionsrecht einzuschränken. Für genauere Informationen hierzu müssen wir Sie jedoch leider an Ihre Krankenkasse verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das ist aber doch eine Sache die Sie mit der Krankenkasse und nicht mit der Rentenversicherung abklären müssen. Ob und aus welchen Gründen die Krankenkasse Ihr Gestaltungsrecht einschränkt, ist der Rentenversicherung völlig egal.
Mir geht es um die Frage, ob die Deutsche RV Bund ein Gutachten benötigt um die REHA zu genehmigen?
Lesen Sie nochmal das Schreiben der Krankenkasse zur Einschränkung Ihres Dispositionsrechtes genau (!!) durch.
Die Krankenkasse kann Sie (auch ohne Ihren eigenen Reha-Antrag) auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Dabei kann sie sich auf ein 'Gutachten' des eigenen MD (medizinischen Dienstes) berufen, das auch nach 'Aktenlage' erstellt werden kann.
Es geht hier also nicht um das 'Gutachten', dass dann die Rehaklinik nach Abschluss der Reha als ausführlichen Entlassungsbericht erstellt. Diesen Entlassungsbericht darf die DRV aber nur mit Ihrer Zustimmung direkt an die KK übersenden, ansonsten erhält diese nur den Kurzbericht (den erhalten auch Sie direkt bei der Entlassung).
Aber dennoch hat nun bereits Ihre DRV in den Unterlagen 'etwas', womit zusammengefasst begründet wird, weshalb Ihre Reha bewilligt wurde. Wenn dies nun von der KK angefordert und Ihnen dann übermittelt wird, schadet Ihnen das doch nicht, Sie könnten es auch selbst anfordern, aber wozu? Es ändert nichts an der Einschränkung des Dispositionsrechts, dass nun eigentlich nur bedeutet, dass Sie nicht ohne Rücksprache mit der KK die Reha z.B. gar nicht antreten dürften oder, wenn dort festgestellt würde, dass Sie voll Erwerbsgemindert sind und deshalb einen Anspruch auf eine volle EM-Rente hätten, ohne Rücksprache mit der KK um das 'ab wann-Datum' streiten.
Informieren Sie sich während der Reha bei dem dort verfügbaren 'Sozialdienst' über Ihre rechtlichen Möglichkeiten/Konsequenzen für 'nach der Reha'
Ich glaube es wird nicht verstanden worum es geht. Die KK hat das Dispostionsrecht eingeschränkt OHNE ein Gutachten. Es gibt auch kein Gutachten von der DRV. Soweit ich weiß, muss es zur Einschränkung des Dispositonsrechtes seitens der KK ein Gutachten vorliegen, welches es nicht gibt.
Ich glaube es wird nicht verstanden worum es geht. Die KK hat das Dispostionsrecht eingeschränkt OHNE ein Gutachten. Es gibt auch kein Gutachten von der DRV. Soweit ich weiß, muss es zur Einschränkung des Dispositonsrechtes seitens der KK ein Gutachten vorliegen, welches es nicht gibt.
Ich glaube Sie haben nicht verstanden oder wollen nicht verstehen, dass es eine Angelegenheit zwischen Ihnen und der Krankenkasse ist und die Rentenversicherung dabei nicht involviert ist.
Falls Sie nicht in der Lage sind, mit Ihrer Krankenkasse zu sprechen wenden Sie sich an das Forum der Krankenkasse.
https://www.krankenkassenforum.de/
doch, genau das habe ich verstanden.
Entfällt aber in dem Fall, weil die DRV bereits festgestellt hat, dass ein Reha-Bedarf vorliegt, sonst hätte sie Ihnen die Reha gar nicht bewilligt.
Können Sie aber hier im Forum nicht abschließend klären, weil es ein Ding zwischen Ihnen und der Krankenkasse ist.
Warten Sie doch sonst überhaupt erst einmal ab, was die Reha Ihnen nun bringt. Dann können Sie sich immer noch mit allen möglichen 'müsste aber' rumplagen (dann aber besser mit Hilfe eines Fachanwaltes oder Sozialverbandes).
Genau das ist aber nicht richtig, nur weil die REHA genehmigt wurde.....
Ich glaube es wird nicht verstanden worum es geht. Die KK hat das Dispostionsrecht eingeschränkt OHNE ein Gutachten. Es gibt auch kein Gutachten von der DRV. Soweit ich weiß, muss es zur Einschränkung des Dispositonsrechtes seitens der KK ein Gutachten vorliegen, welches es nicht gibt.
Genau das ist aber nicht richtig, nur weil die REHA genehmigt wurde.....
Lesen Sie nochmal das Schreiben der Krankenkasse zur Einschränkung Ihres Dispositionsrechtes genau (!!) durch.
Die Krankenkasse kann Sie (auch ohne Ihren eigenen Reha-Antrag) auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Dabei kann sie sich auf ein 'Gutachten' des eigenen MD (medizinischen Dienstes) berufen, das auch nach 'Aktenlage' erstellt werden kann.
Es geht hier also nicht um das 'Gutachten', dass dann die Rehaklinik nach Abschluss der Reha als ausführlichen Entlassungsbericht erstellt. Diesen Entlassungsbericht darf die DRV aber nur mit Ihrer Zustimmung direkt an die KK übersenden, ansonsten erhält diese nur den Kurzbericht (den erhalten auch Sie direkt bei der Entlassung).
Aber dennoch hat nun bereits Ihre DRV in den Unterlagen 'etwas', womit zusammengefasst begründet wird, weshalb Ihre Reha bewilligt wurde. Wenn dies nun von der KK angefordert und Ihnen dann übermittelt wird, schadet Ihnen das doch nicht, Sie könnten es auch selbst anfordern, aber wozu? Es ändert nichts an der Einschränkung des Dispositionsrechts, dass nun eigentlich nur bedeutet, dass Sie nicht ohne Rücksprache mit der KK die Reha z.B. gar nicht antreten dürften oder, wenn dort festgestellt würde, dass Sie voll Erwerbsgemindert sind und deshalb einen Anspruch auf eine volle EM-Rente hätten, ohne Rücksprache mit der KK um das 'ab wann-Datum' streiten.
Informieren Sie sich während der Reha bei dem dort verfügbaren 'Sozialdienst' über Ihre rechtlichen Möglichkeiten/Konsequenzen für 'nach der Reha'
Das hat Sie im Krankenkassenforum schon thematisiert gehabt, als "Elch"
https://www.krankenkassenforum.de/viewtopic.php?t=21675&start=15
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