Es gibt keine Vorschriften, welche Ermittlungen in einem Widerspruchsverfahren zwingend eingeleitet werden müssen.
Wenn dem Widerspruchsausschuss ausreichend aussagekräftige Befundunterlagen für die Entscheidungsfindung vorliegen, ist es gut möglich, dass er eine Entscheidung trifft, ohne dass eine Begutachtung durchgeführt wurde. Die Deutsche Rentenversicherung hat nicht die Pflicht, eine Begutachtung durchzuführen.
Sie schreiben selbst, dass Sie in der Widerspruchsbegründung im Vergleich zur Rentenantragstellung keine neuen Angaben gemacht haben. Wenn der medizinische Sachverhalt auch nach Überprüfung im Widerspruchsverfahren als aufgeklärt angesehen wird, gibt es für den Rentenversicherungsträger keinen Grund, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen.
Bei fehlendem Berufsschutz kann die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nicht erfolgen, obwohl Ihre Erwerbsfähigkeit in Ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr gebessert werden kann, wenn Ihnen eine andere Tätigkeit des sogenannten „allgemeinen Arbeitsmarktes“ (ohne, dass es einer medizinischen Rehabilitation bedarf) möglich ist.
Außerdem müssen neben den medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auch gesetzlich vorgegebene versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Sind bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt, ist es völlig ohne Bedeutung, ob Sie erwerbsgemindert sind.
Ob Ihr Rentenantrag aus medizinischen oder versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde, geht aus Ihrer Anfrage nicht hervor.