Guten Tag LS,
da Ihre ursprüngliche Frage hinreichend geklärt ist, hier die Antwort auf Ihre letzte Frage:
Mit Ihrem Verweis auf den maximalen Zuschlag an Entgeltpunkten um 0,0278 Entgeltpunkte ist vermutlich folgende Regelung angesprochen:
Danach werden zusätzliche Entgeltpunkte für nach 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht-erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres ermittelt, wenn diese Zeiten parallel zu Pflichtbeiträgen liegen. Voraussetzung ist allerdings, dass 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. (siehe § 70 Abs.3a SGB VI)
Bei dieser Regelung gibt es aber einen Grenzwert.
Danach wird die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat begrenzt.