Hallo Mr.Big,
wie Corletto bereits beschrieben hat, ist die Dauer der Befristung einer Erwerbsminderungsrente vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Befristung soll nach § 102 Abs. 2 SGB VI einen Zeitraum von 3 Jahren grundsätzlich nicht überschreiten. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente können (und sollten) Sie auch eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung ausüben.