Hallo Patte,
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich befristet, also „auf Zeit“ geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn, kann aber verlängert werden. Verlängerungen erfolgen für jeweils längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Befristung.
Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Von der Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Erwerbsminderung kann bei Erwerbsminderungsrenten, die nicht aufgrund der Arbeitsmarktlage gezahlt werden, nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ausgegangen werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“, welche Sie unter
herunterladen können.
Gern können Sie sich auch individuell von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
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