Wie von Ihnen aufgeführt, liegt für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ein Vertrauensschutz vor, d.h. der Bezug der Rente ist ab dem 60.Lebensjahr mit den von Ihnen genannten Abschlägen möglich (60.Lebensjahr = 18 %, 61.Lj. = 14,4 %, 62.Lj. = 10,8 %, 63.Lj. = 7,2 %).
Ein bestehender Vertrauensschutz wird durch beispielsweise eine spätere Beschäftigungsaufnahme nicht berührt.
Die erforderliche Arbeitslosigkeit von insgesamt 52 Wochen muss nicht unmittelbar
vor dem beabsichtigten Rentenbeginn liegen, sondern im Zeitraum nach der Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten und dem Rentenbeginn,
wobei zu Beginn der Rente Arbeitslosigkeit vorliegen muss.
Das von Ihnen genannte Alter von 65 Jahren und 5 Monaten betrifft die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI.
Ein Versicherter des Jahrgangs 1951 kann diese Altersrente ab dem 63.Lebensjahr mit 8,7 % Abschlag beziehen, ungekürzt erst ab dem Alter von 65 Jahren und
5 Monaten (d.h. vorzeitige Inanspruchnahme von 29 Monaten x 0,3 = 8,7 % Abschlag).