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Experten-Antwort

Wiederspruch bei bewilligter teilweiser Erwerbsminderung

von Klaus Kaller13.05.2011 | 16:03
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Hallo bin 35 Jahre alt habe nach 2 schweren Operationen keine berufliche Perspektive mehr daraufhin habe Ich die EU -Rente beantragt die mir auch "teilweise Erwerbsminderung" bewilligt wurde. Wenn ich jetzt einen Wiederspruch einlege kommt es dann zwingend zu einen neuen Gutachtertermin? oder könnte die "positive"Entscheidung auch ohne neues Gutachten erfolgen? Macht es Sinn bei teilweiser Erwerbsminderung Wiederspruch einzulegen? Danke mal im Vorraus Klaus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klaus Kaller,

mangels Kenntnis Ihres konkreten Einzelfalls kann ich Ihnen hierzu leider keine eindeutige Antwort geben. Prinzipiell sind hier nämlich durchaus verschiedene Varianten möglich.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen nicht nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht, können Sie jedoch selbstverständlich einen entsprechenden Widerspruch einlegen. Der bereits erteilte Bescheid über die teilweise Erwerbsminderungsrente wäre seitens des Rentenversicherungsträgers im Übrigen nur noch unter den Bedingungen des § 45 SGB X korrigierbar.

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9 Antworten

Sozialröchler?am 13.05.2011 | 16:15
Widerspruch vorne ohne "e" macht sich besser. Ihre drei Fragen sind mit einem klaren "vielleicht" zu beantworten.
Maxam 13.05.2011 | 16:29
Hallo! Lassen Sie sich beraten! Ein Sozialverband wie z.b. der VdK hat da gewisse Erfahrungswerte! Er kann bei einem Widerspruch wenn von Ihnen beauftragt Akteneinsicht nehmen und eben prüfen ob Sie auf eine Volle Rente Anspruch haben und ob dies durchsetzbar ist! Viel Glück und alles Gute! Max
Machts Sinnam 13.05.2011 | 16:58
In solchen Fällen sind Widersprüche obligatorisch, aber leider meist danach auch Klagen. Also erst mal zur Fristwahrung Widerspruch einlegen. Ein neuer Gutachtertermin dürfte davon abhängig sein, wie klar die Sache ist. Also mit dem Widerspruch gleichzeitig das / die bisherige / n Gutachten und die DRV-interne beratungsärztliche Auswertung anfordern und auswerten (lassen)! Eine "positive" Entscheidung könnte auch ohne neues Gutachten erfolgen, wenn die Sache so schon ausreichend klar ist bzw. die Widerspruchsbegründung vollends überzeugt.
Alfonsam 13.05.2011 | 20:20
Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass im Falle eines Widerspruchs sämtliche Fakten noch einmal auf den Prüfstand kommen. Im schlimmsten Fall könnte das bedeuten, dass ein anderer Sachbearbeiter Ihren Fall ganz anders beurteilt als sein Kollege, und Ihnen Ihre teilweise Rente wieder entzieht. Widerspruch sollten Sie daher nur dann einlegen, wenn Sie sich zu hundert Prozent sicher sind, dass Sie unwiderlegbar mindestens teilweise erwerbsgemindert sind. Die Erfahrungen zeigen immer wieder, dass mehrere Gutachter oder DRV-Sachbearbeiter den selben Fall völlig unterschiedlich beurteilen können.
Machts Sinnam 13.05.2011 | 22:56
Zitat von Alfons anzeigenausblenden
Das werte ich als "Panikmache"! Wer kennt solche Fälle? Im Übrigen wäre eine Schlechterstellung der DRV nicht im Widerspruchsverfahren, sondern nur nach § 45 SGB X, also nicht oder nur schwer möglich. Es geht auch nicht um den schlimmsten denkbaren Fall, sondern um den Regelfall - und da ist doch allgemein bekannt, dass die DRV nicht nur im Zweifel, sondern mit Vorliebe ablehnt. Da bleibt inhaltlich normalerweise kein Raum für schlechtere Entscheidungen. Auf die Gutachter und Sachbearbeiter der DRV sollte man sich tatsächlich nicht verlassen.
Kalaueram 13.05.2011 | 23:46
Hallo Klaus Kaller! Das Thema ist wohl wieder ein "Kalauer".- Schönen Gruß an "Machts Sinn".
Fachfrau Renteam 14.05.2011 | 07:55
Es macht auf jeden Fall Sinn einen Widerspruch einzulegen. Das rate ich grundsätzlich jedem Versicherten der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Rente abgelehnt wurde, bzw. nur LEAT 74 bewilligt wird. Es ist sinnvoll dem Widerspruch gleich ein neues ärztliches Attest beizulegen, in dem die Diagnosen ausführlich beschrieben sind. Vielleicht kann der behandelnte Arzt auch eine sozialmedizinische Stellungnahme aufnehmen. Übrigens unterstützen auch Fachanwälte für Sozialrecht sowie Rentenberater Versicherte mit entsprechenden Problemen.
Klaus Kam 14.05.2011 | 08:04
meine Sorge liegt daran das ich durch den neuen Druck durch neue Gutachten ect vielleicht die teilweise Eu verlieren könnte aber so wie Ich die Beiträge verstehe kann so eine Entscheidung wohl kaum wieder in "Frage "gestellt werden
Heikeam 14.05.2011 | 08:50
Hallo, was bitte ist eine "LEAT 74"? Heike
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